Wer als Arzt eingestellt wird, hat auch Anspruch auf eine entsprechende Vergütung
25. November 2006 - Andreas Dittmann
Verbesserung für Mediziner
Der für Mediziner früher vorgeschriebene Ausbildungsabschnitt „Arzt im Praktikum“ (AiP) wurde durch den Gesetzgeber abgeschafft. Die Zulassung als Arzt kann nunmehr bereits nach dem Bestehen der ärztlichen Prüfung erteilt werden. Dennoch werden die nicht an eine Assistenzarztstelle zu vermittelnden vollapprobierten Mediziner zwar mit ärztlichen Tätigkeiten beauftragt, aber nicht entsprechend bezahlt.Nach einer vom Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 4 AZR 624/05) jüngst bestätigten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin (Aktenzeichen: 10 Sa 798/05) ist diese Praxis jedenfalls dann rechtswidrig, wenn beide Parteien an den Bundesangestelltentarifvertrag (Ost) gebunden sind. Das Gericht führte dazu aus, dass der ebenfalls existierenden Manteltarifvertrag für Ärzte im Praktikum (Ost) nur für die ärztlichen Mitarbeiter einschlägig sei, die eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum ableisteten. Schon das Arbeitsgericht und auch das Landesarbeitsgericht betonten, dass die Anwendung des BAT-O nicht gegen die in Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz und der darin gewährleisteten Tarifautonomie verstoße und eine Tariflücke nicht gegeben sei. Denn für Arbeitnehmer mit ärztlicher Tätigkeit und Approbation hätten die Tarifvertragsparteien eine eigene Regelung vorgesehen. Diese sollte nach dem Willen der Tarifvertragsparteien vom BAT-O erfasst sein und würde auch in der dazugehörenden Vergütungsordnung ausdrücklich genannt. Dabei gingen die Tarifvertragsparteien bei der Verwendung des Wortes „Ärzte“ von dem Begriff aus, wie er durch gesetzliche Regelungen etwa der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung vorgegeben sei.
Die nachwirkenden AiP-Tarifverträge würden auch nicht durch den BAT-O verdrängt. Der BAT-O sei auf das klägerische Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. Denn mit der Abschaffung der Ausbildungsphase „Arzt im Praktikum“ sei ein zusätzlicher Medizinertyp entstanden, nämlich der des vollapprobierten, aber als Arzt im Praktikum eingestellten Mediziners. Da die Tarifvertragsparteien bei der Formulierung des Geltungsbereiches BAT-O diesen dritten Medizinertyp mangels Kenntnis von der übergangslosen Abschaffung des AiP nicht berücksichtigen konnten, sei durch Auslegung zu ermitteln, ob der Geltungsbereich des BAT-O diesen neuen, dritten Medizinertyp erfasst. Dies sei im Ergebnis nicht der Fall. Es zeige sich im Übrigen auch der Wille der Tarifvertragsparteien, eine finanzielle Überforderung der Arbeitgeber zu vermeiden.Approbation ist VoraussetzungVerlangt aber der Arbeitgeber von einem früheren Arzt im Praktikum nach Wegfall des Praktiumsabschnittes, seine Approbation zu beantragen und erhält er diese, muss bei einer entsprechenden Weiterbeschäftigung nach den für approbierte Ärzte höheren Vergütungsgrundsätzen entlohnt werden, wie sie die geltende Eingangsvergütung vorsieht.