Was Beschäftigte zum Thema Urlaub wissen sollten
15. Juni 2002 - Karl
Nicht ohne Genehmigung in die Ferien fahren
Der Sommer steht vor der Tür – und damit für die meisten Arbeitnehmer auch der Urlaub. Da es in den Betrieben bei der Aufstellung des Urlaubsplanes aber immer wieder zu Streit kommt, sollten sich Beschäftigte frühzeitig über die Rechtslage informieren. Nach dem Bundesurlaubsgesetz stehen jedem Arbeitnehmer 24 Werktage Urlaub pro Jahr zu. Das Gesetz meint aber mit „Werktag“ ausdrücklich auch den Samstag. Wenn also im Arbeitsvertrag bezüglich des Urlaubes von Werktagen die Rede ist, der Beschäftigte jedoch nur eine 5-Tage-Arbeitswoche hat, kann er auch nur 20 Tage Urlaub im Jahr beanspruchen. Günstiger ist es in solchen Fällen, bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages einen Urlaubsanspruch bezogen auf „Arbeitstage“festzulegen. Ein Blick in den Tarifvertrag ist jedenfalls ratsam. Denn vom gesetzlichen Mindestanspruch kann durch Tarifvertrag auch zu Ungunsten der Mitarbeiter abgewichen werden.Anspruch nach sechs MonatenNachdem der Mitarbeiter wenigstens sechs Monate im Betrieb beschäftigt war, entsteht erstmals der volle Urlaubsanspruch. Nach Ablauf dieser Wartezeit entsteht mit dem ersten Tag des neuen Jahres der volle Urlaubsanspruch jeweils neu. Der Urlaub kann dann auch sofort genommen werden.Der Arbeitnehmer hat prinzipiell einen Anspruch auf Gewährung von Urlaub. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nur wegen dringender betrieblicher Gründe oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter das Gesuch verweigern darf. Das Gesetz geht weiter davon aus, dass der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist. Wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen, darf der Urlaub auch geteilt werden. Bei Arbeitnehmern mit mehr als zwölf Tagen Urlaub ist ein Teil von zumindest zwölf Werktagen zusammenhängend zu gewähren.Da sich der Urlaubsanspruch jährlich neu begründet, verfällt er auch mit Ablauf des Jahres. Eine Ausnahme hiervon ist die mögliche Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres. Eine Übertragung ist nur möglich, wenn der Chef aus dringenden betrieblichen Gründen den Urlaub im Vorjahr nicht genehmigt hat oder der Arbeitnehmer ihn aus persönlichen Gründen nicht nehmen konnte. Gerade in den Ferienzeiten ist in den Betrieben die Zahl der Urlaubswünsche am größten. Hier hat der Arbeitgeber bei einer Überschneidung Gesichtspunkte wie Ferien schulpflichtiger Kinder, Urlaub anderer Familienangehöriger und Ähnliches zu berücksichtigen. Schon genehmigter Urlaub kann auch widerrufen werden. Dazu bedarf es jedoch besonderer unvorhersehbarer Notsituationen im Betrieb. Dann ist sogar ein Rückruf aus dem Urlaub möglich. Geht ein Arbeitnehmer ohne Genehmigung in Urlaub, kann dies eine fristlose Kündigung und Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.