Der Betriebsrat wird in alle Personalentscheidungen einbezogen. Dabei gilt das Verschwiegenheitsgebot
7. März 2009 - Andreas Dittmann
Schweigen ist Gold
Die Grundlage der Beziehung von Betriebsrat und Arbeitgeber ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit zum Wohl des Unternehmens und der Mitarbeiter. Aus diesem Grundsatz resultiert auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei personellen Entscheidungen.In Unternehmen mit mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Ein- oder Umgruppierung sowie Versetzung unterrichten, ihm die Bewerbungsunterlagen vorlegen und Auskunft über die beteiligten Personen geben. Der Unternehmer ist dem Betriebsrat gegenüber außerdem verpflichtet, Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Gremiums einzuholen. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Pflichten, kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern und im Wiederholungsfall sogar ein Zwangsgeld gegen den Unternehmer verhängen.
Umgekehrt sind die Mitglieder des Betriebsrates verpflichtet, über die persönlichen Angelegenheiten der Arbeitnehmer Stillschweigen zu bewahren. Ein Verstoß gegen dieses Verschwiegenheitsgebot kann weitreichende Konsequenzen haben. Bei einem schwerwiegenden Verstoß kann der Firmenchef zum Beispiel den Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus dem Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen.
Das Arbeitsgericht Wesel hatte über einen solchen Antrag zu entscheiden: Der Betriebsratsvorsitzende eines Arbeitnehmer-Verleihers hatte Bewerbungsunterlagen einem möglichen Entleiher überlassen, der daraufhin den Einsatz dieses Mitarbeiters ablehnte. Das Gericht machte deutlich, dass Bewerbungsunterlagen grundsätzlich vertraulicher Behandlung bedürfen. Es handelt sich um sensible Daten. Der Bewerber muss darauf vertrauen dürfen, dass sein Lebenslauf und sein beruflicher Werdegang vertraulich behandelt werden. Indem der Betriebsratsvorsitzende Dritten Einsicht gewährte, hatte er gegen seine Schweigepflicht verstoßen. Dadurch wurden zwar möglicherweise die Interessen des Dritten gewahrt. Das rechtfertigt die Offenlegung der Kenntnisse durch den Betriebsrat nicht, denn er ist für den Betrieb gewählt, in dem er arbeitet und nicht für den eines Dritten.Selbst ein einmaliger schwerwiegender Verstoß kann bereits ausreichen, um eine Entfernung aus dem Gremium zu beantragen, wenn durch das einmalige Fehlverhalten eine zukünftige vertrauensvolle Zusammenarbeit unmöglich erscheint.