Teilzeitkräfte dürfen bei Mehrarbeit nicht schlechter bezahlt werden
12. Januar 2008 - Andreas Dittmann
Gleiches Geld für alle
Viele Unternehmen versuchen die große Nachfrage nach längeren Geschäftszeiten mit dem Einsatz von Teilzeitkräften abzufangen. Die Beschäftigung in Teilzeit ist ein vom Gesetzgeber gewolltes und gewünschtes Instrument zur Arbeitsmarktförderung. Sie verlangt von den Mitarbeitern ein hohes Maß an Flexibilität. Hinzukommt, dass Teilzeitarbeit oft schlecht vergütet wird.Das Teilzeit- und Befristungsgesetz enthält ein ausdrückliches Verbot der Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Das Verbot der Diskriminierung bezieht sich auch auf die Höhe der Entlohnung. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Teil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.Probleme bereitet die Anwendung des Diskriminierungsverbotes immer dann, wenn es um Mehrarbeit geht. Mehrarbeit liegt bei einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer vor, wenn er mehr als seine individuell geschuldete Arbeitszeit verrichtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist eine Regelung zulässig, wonach Mehrarbeit eines Teilzeitmitarbeiters mit dem regulären Stundensatz vergütet wird und ihm erst nach Überschreitung der Grenze der festgelegten Regelarbeitszeit von Vollzeitkräften zu Überstunden der Überstundenzuschlag für den überschießenden Teil zu zahlen ist.
Umgekehrt bedeutet dies jedoch, dass ein Mitarbeiter in Teilzeitbeschäftigung für Arbeitsstunden, die er über seine individuelle Arbeitszeit hinaus bis zur Regelarbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erbracht hat, eine Vergütung zu erhalten hat, die bei gleicher Anzahl geleisteter Stunden der Entlohnung eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters entspricht.Ein Fall fürs GerichtIn einer Entscheidung des EuGH vom 6. Dezember 2007 (Aktenzeichen: C-300/06 ) ist eine Regelung des Berliner Landesbeamtengesetzes, wonach bei Teilzeitbeschäftigung Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeiten gekürzt werden, als Ungleichbehandlung angesehen worden. Der EuGH hat bei einem Vergleich der Vergütung der klagenden teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterin und einer vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterin festgestellt, dass die Mehrarbeit der Teilzeitmitarbeiterin schlechter vergütet wurde, als wenn ein vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter die gleiche Stundenanzahl erbracht hätte. Zugleich hat das Gericht betont, dass die Ungleichbehandlung dann rechtswidrig ist, wenn von allen Beschäftigten, für welche diese Regelung gilt, ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigte betroffen ist.