Liebe Mitglieder des Betriebsrates,
es sind gerade bewegte Zeiten und die Umstände sind für uns alle neu.
Die größte Herausforderung dürfte wohl sein, trotz Kurzarbeit, Home-Office oder Mobiler Arbeit als Betriebsrat handlungsfähig zu bleiben. Die Corona-Krise bedeutet nicht das Ende der Rechtsordnung. Die Frage, ob in Videokonferenzen Betriebsratssitzungen digital abgehalten werden können und ob auf diesem Weg Beschlüsse wirksam gefasst werden können, ist derzeit genauso hoch aktuell wie umstritten. Gemäß § 33 Abs. 1 BetrVG beschließt der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Das Gesetz sieht nach seinem Wortlaut also die Möglichkeit der Abhaltung von Sitzung und Beschlussfassung durch Videokonferenz nicht vor.
Ich bin dennoch der Auffassung, dass das Abhalten von Betriebsratssitzungen per Videokonferenzen und die Beschlussfassung im Wege von Videokonferenzen jedenfalls für die Zeit eines Ausnahmezustandes wie der Corona-Epidemie zulässig und wirksam sein kann.
Die Umsetzung setzt voraus, dass sich die Mitarbeiter des Betriebes ganz oder teilweise Corona-Krisen bedingt in Kurzarbeit, Home-Office oder Mobilem Arbeiten befinden und nicht oder nur in teilweise anwesend sind. Weiterhin müssen alle Mitglieder und ggf. Ersatzmitglieder des Betriebsrates über die technischen Voraussetzungen für Teilnahme an Videokonferenzen verfügen. Konsequenterweise muss der Betriebsrat eine entsprechende Ausstattung mit internet- und videofähigen digitalen Endgeräten gem. § 40 Abs. 2 BetrVG für erforderlich halten dürfen und vom Arbeitgeber verlangen.
Neben den technischen müssen folgende weitere Voraussetzungen eingehalten werden:
Einladung zu einer Betriebsratssitzung als digitalen Videokonferenz, in welcher als erstes darüber mit qualifizierter Mehrheit abgestimmt wird, dass
1. Erklärung aller Betriebsratsmitglieder einzeln zu Protokoll, dass
– sie sich allein in einem Raum befinden, welcher nicht durch Dritte eingesehen oder abgehört werden kann,
– sie selbst keine Mitschnitte erstellen und
– sie alle anderen Betriebsratsmitglieder live sehen können.
2. Beschluss:
Betriebsratssitzung wird als digitale Sitzung unter Nutzung einer geeigneten Videoplattform, so dass alle Teilnehmer sich gegenseitig jeder Zeit sehen können, abgehalten.
=> Abstimmung des BR und Annahme mit qualifizierter Mehrheit ( = Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder)
Das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder wird für jeden Beschluss persönlich abgefragt und das Abstimmungsergebnis protokolliert.
Danach kann es losgehen, wie es bei normalen Betriebssitzungen auch gehandhabt wird.
Wer sich für die rechtliche Begründung interessiert, kann dem Link folgen:
Corona – Krise Gutachten digitale Beschlussfassung
Viel Erfolg bei der weiteren Arbeit und bleibt gesund!
Andreas Dittmann
Fachanwalt für Arbeitsrecht