BAG (Urteil vom 23.3.2017 – 6 AZR 705/1) – Kurze Frist für Probezeitkündigung muss in Arbeitsverträgen deutlich von sonstigen Kündigungsfristen unterschieden werden
29. Juni 2017 - Andreas Dittmann
Wird in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer Klausel eine Probezeit und in einer anderen Klausel eine Kündigungsfrist festgelegt, ohne dass unmissverständlich deutlich wird, dass diese ausdrücklich genannte Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies von einem durchschnittlichen Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen, dass der >> Weiterlesen