Nur wer tatsächlich als Betriebsrat tätig wird, ist privilegiert
13. Dezember 2003 - Andreas Dittmann
Besonderer Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder
Betriebsratsmitglieder unterliegen nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einem besonderen Schutz vor Entlassungen. Gemäß Paragraph 15 des Gesetzes darf ein Betriebsratsmitglied nämlich während seiner Amtszeit nur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Eine fristgerechte Kündigung aus anderen Gründen ist ausgeschlossen, um den Betriebsrat vor Sanktionen wegen seines Einsatzes für die Belegschaft zu schützen. Ziel ist es, dass der Betriebsrat seine Arbeit ohne Rücksicht auf Befindlichkeiten seines Arbeitgebers effektiv ausüben kann. Ersatzmitglieder Problematisch sind Fälle, in denen der Arbeitgeber den so genannten Ersatzmitgliedern des Betriebsrates eine ordentlichen Kündigung ausspricht. Ersatzmitglieder werden als solche in den ersten sechs Monaten nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses von dem nachwirkenden Kündigungsschutz für Wahlbewerber gemäß Paragraph 15 Abs. 3 KSchG geschützt. Danach fallen sie nur dann unter den besonderen Kündigungsschutz, wenn sie auch tatsächlich als Betriebsratsmitglied tätig waren.
Dies ist jedoch schon dann der Fall, wenn sie für ein ständiges Betriebsratsmitglied entweder zeitweise als dessen Ersatz zu Betriebsratsversammlungen geladen werden und daran teilnehmen oder vollständig ein ausgeschiedenes Mitglied ersetzen. Rückt das Ersatzmitglied für ein Betriebsratsmitglied voll nach, endet der besondere Kündigungsschutz mit dem Ende der Amtszeit des zu ersetzenden Mitgliedes. Bei einer lediglich zeitweiligen Vertretung besteht der besondere Kündigungsschutz nur für die Zeit der Vertretung. Ein Vertretungsfall liegt vor, wenn sich ein Betriebsratsmitglied im Urlaub befindet, erkrankt ist oder wegen anstehender Arbeitsaufgaben nicht an der Betriebsratsversammlung teilnehmen kann. Der Kündigungsschutz greift nach der Rechtsprechung auch dann, wenn sich später herausstellen sollte, dass das ordentliche Betriebsratsmitglied nicht verhindert war oder unerlaubt fehlte.
Hierauf kann sich das Ersatzmitglied jedoch nicht berufen, wenn sich später herausstellt, dass vorsätzlich ein Vertretungsfall herbeigeführt wurde, um für das Ersatzmitglied den besonderen Kündigungsschutz zu erwerben. Das muss auch dann gelten, wenn ein Ersatzmitglied aus diesem Grund unter Missachtung der Reihenfolge der Nachrücker gemäß dem Wahlergebnis einem anderen vorgezogen worden ist. Nachfolgender SchutzIst das Ersatzmitglied selbst während des Vertretungsfalles verhindert, tritt für das verhinderte Ersatzmitglied eine weiteres Ersatzmitglied in das Amt. Dieses ist dann ebenfalls entsprechend geschützt. Für alle regulären Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Betriebsrates gilt besonderer Kündigungsschutz nachwirkend für ein Jahr nach Ablauf der Amtszeit. Ob das Ersatzmitglied tatsächlich rechtmäßiges Mitglied des Betriebsrates geworden ist, kann im Rahmen eines Beschlussverfahrens oder als Vorfrage in einem Kündigungsschutzprozess durch das Arbeitsgericht entschieden werden.