Neuer § 129 BetrVG – Sitzungen und Beschlüsse des Betriebsrates sowie Betriebsversammlungen per Videokonferenz zulässig
16. Dezember 2020
Der Bundestag hat am 23.April 2020 aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation durch die Corona-Pandemie das BetrVG geändert. Durch den neuen § 129 BetrVG, der für alle Beschlussfassungen ab 1.März 2020 gilt, sind Sitzungen und Beschlüsse der Betriebsräte per Video- oder Telefonkonferenz zulässig. Betriebsversammlungen sollen ebenfalls in Form von Videokonferenzen abgehalten werden können.
- 129 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
- Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Abs. 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. Gleiches gilt für die von den in Satz 1 genannten Gremien gebildeten Ausschüsse.
- Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
- Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
Die bisherigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betriebsratssitzung bleiben bestehen. Zusätzlich sind folgende Bedingungen für eine Abhaltung der BR-Sitzung in digitaler Form einzuhalten:
- keine Möglichkeit der Kenntnisnahme durch Dritte
- keine eigenen Aufzeichnungen oder durch Dritte
- Bestätigung der Anwesenheit in Textform (Email genügt) als Anhang zur Anwesenheitsliste
Tipp:
Alle nicht persönlich anwesenden Teilnehmer müssen vor Beginn ihrer Teilnahme an den BR-Vorsitzenden per Email mit der Erklärung erklären,
- in welcher Form sie an der BR-Sitzung teilnehmen (Video, Audio, Telefon),
- dass sie keine Aufzeichnungen vornehmen und
- dass sie allein bzw. nicht in Beisein unbefugter Dritter an der Sitzung teilnehmen.
Die Teilnahme an der Sitzung kann in der Art der Teilnahme gemischt sein, also sowohl durch persönliche Präsenz oder Video- oder Telekonferenz vollzogen werden.
Die neue Regelung ist befristet auf den 31.Dezember 2020 und gilt so lange auch für Einigungsstellenverfahren und Sitzungen des Wirtschaftsausschusses.
Betriebsräte können auch nach dem Jahreswechsel weiter Betriebsratssitzungen, Beschlussfassungen und Betriebsversammlungen per Telefon- und Videokonferenz durchführen. Der Gesetzgeber hat den § 129 BetrVG wegen der anhaltenden Pandemie bis 30.6.2021 verlängert.
Andreas Dittmann
Fachanwalt für Arbeitsrecht