Krankenschein muss auch nach Ablauf der Gehaltsfortzahlungspflicht eingereicht werden
29. Mai 2004 - Andreas Dittmann
Was Angestellte bei Arbeitsunfähigkeit beachten müssen
Jeder Arbeitnehmer kann im Fall einer Arbeitsunfähigkeit wegen einer Erkrankung von seinem Arbeitgeber die Gehaltsfortzahlung für längstens sechs Wochen verlangen. Dies setzt voraus, dass er fristgerecht seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitsgeber vorlegt. Jedoch dient der Krankenschein nicht nur dazu, den Entgeltfortzahlungsanspruch des Mitarbeiters zu sichern, indem die bestehende Arbeitsunfähigkeit durch Attest nachgewiesen wird. Sie soll vielmehr den Arbeitgeber aufgrund der ärztlichen Angaben über die voraussichtliche (Fort-) Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch in die Lage versetzen, möglichst frühzeitig die wegen des weiteren Ausfalls notwendig werdenden betrieblichen Entscheidungen zu treffen. Erforderlich ist nicht, dass der Arbeitnehmer sich behandeln, sondern lediglich, dass er seine Arbeitsunfähigkeit attestieren lässt. Nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist weigern sich viele Ärzte, weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auszustellen, da ja nunmehr die Krankenkasse das Krankengeld leiste. Diese Auffassung ist falsch und birgt in ihrer Umsetzung die Gefahr arbeitsrechtlicher Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung. Ein Arzt ist auch dann noch zur Ausstellung eines Krankenscheins für den Arbeitgeber verpflichtet, wenn dieser zur Entgeltfortzahlung nicht mehr herangezogen werden kann. Dabei genügt nicht die bloße (formlose) ärztliche Stellungnahme, der Arbeitnehmer sei „noch arbeitsunfähig“. Vielmehr muss der behandelnde Arzt eine formal ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung ausstellen, die auch Angaben darüber enthält, bis wann der Arbeitnehmer voraussichtlich arbeitsunfähig sein wird. Er muss dem Arbeitnehmer den gelben Durchschlag des Formulars zur Vorlage beim Arbeitgeber aushändigen. Der Arbeitnehmer muss diesen dem Arbeitgeber unverzüglich aushändigen, damit der Arbeitgeber seine Dispositionen treffen kann. Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit hat sich der Mitarbeiter jedenfalls bei seinem Arbeitgeber arbeitsunfähig zu melden und ihm spätestens nach drei Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Arbeitsvertraglich kann auch eine kürzere Frist vereinbart werden. Ist der Mitarbeiter über den attestierten voraussichtlichen Endzeitpunkt der Krankschreibung hinaus weiter krank, ist der Morgen am Tag der eigentlichen Wiederaufnahme der Arbeit der letzte Zeitpunkt, sich zunächst weiter arbeitsunfähig zu melden. Daneben bleibt die Pflicht zur unverzüglichen Einreichung einer Folgekrankschreibung bestehen.Keine EntschuldigungDer Arbeitnehmer kann sich nicht auf eine falsche Aussage des behandelnden Arztes bezüglich der angeblich weggefallenen Verpflichtung zur Ausstellung einer ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung berufen. Es ist allein seine Pflicht, den gesetzlichen Nachweisgeboten nachzukommen. Versäumt der Arbeitnehmer dies, kann der Arbeitgeber ihm eine Abmahnung aussprechen und im Wiederholungsfall ordentlich – je nach Lage des Falls sogar außerordentlich – kündigen.