Keine automatische Übertragung von Urlaubstagen ins nächste Jahr
11. September 2004 - Andreas Dittmann
Urlaubsanspruch entsteht erst nach Wartezeit
Wenn ein Arbeitsverhältnis neu begründet wird, greifen nicht sofort alle Arbeitnehmerschutzvorschriften. So findet das Kündigungsschutzgesetz beispielsweise frühestens nach einer sechs-monatigen Dauer des Arbeitsverhältnisses Anwendung. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gibt es erst nach wenigstens vier Wochen des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses.Außerdem erwirbt der Arbeitnehmer erst nach sechs Monaten Wartezeit den vollen Urlaubsanspruch. Hat er seine Stelle jedoch erst nach dem 30. Juni eines Jahres angetreten, so dass die Wartezeit nicht noch im gleichen Kalenderjahr des Eintritts abläuft, erwirbt ein Arbeitnehmer im Eintrittsjahr nicht den vollen Urlaubsanspruch, weil das Arbeitsverhältnis noch nicht volle sechs Monate besteht. Es entsteht nach dem Bundesurlaubsgesetz ein so genannter Teilurlaubsanspruch im Umfang eines Zwölftels des Jahresurlaubs – nämlich für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Um diesen Anspruch zu sichern, muss der Arbeitnehmer die Übertragung auf das nächste Jahr verlangen. Wichtig dabei ist, dass dieses Verlangen im laufenden Kalenderjahr geäußert werden muss. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat darauf hingewiesen, dass für ein wirksames Verlangen jede Handlung des Arbeitnehmers ausreicht, mit der er für den Arbeitgeber deutlich macht, den Teilurlaub erst im nächsten Jahr nehmen zu wollen.
Allein das Verstreichenlassen der Sechs-Monatsfrist bewirkt also keine automatische Übertragung des Teilurlaubsanspruches ins kommende Jahr. In diesem Fall geht der Urlaubsanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres verloren. Hiervon sauber zu trennen ist die Übertragungsregel für den normalen Urlaubsanspruch. Dabei wird eine Übertragung des regulären Urlaubsanspruches in das erste Quartal des folgenden Kalenderjahres ermöglicht, soweit dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen, ohne dass der Arbeitnehmers etwas für die Übertragung tun muss. Es ist aber wichtig, dass der Arbeitnehmer den Urlaub beantragen muss und dieser entweder aus betrieblichen Gründen nicht gewährt wird oder der gewährte Urlaub wegen einer Krankheit des Arbeitnehmers nicht genommen werden konnte.Wird das Arbeitsverhältnis beendet, muss auch der erworbene Urlaubsanspruch noch gewährt oder abgegolten werden. In der Regel kommt dies beim Ausspruch von außerordentlichen Kündigungen oder in den Fällen in Betracht, in denen der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, so dass er seinen Urlaub nicht mehr in der Zeit seiner Anstellung nehmen konnte. Verfall des AbgeltungsanspruchsWenn das Arbeitsverhältnis nach dem 31.03. des Jahres beendet wurde und der Resturlaub bis dahin nicht genommen werden konnte, entfällt der Urlaub kraft Gesetzes. Dann entfällt auch der Abgeltungsanspruch. Somit verbleibt dann nur noch ein Abgeltungsanspruch für den übrig gebliebenen Urlaub des laufenden Kalenderjahres.