Rechte und Pflichten im Ausbildungsverhältnis

Für viele Jugendliche beginnt Anfang September ein neuer Lebensabschnitt, denn sie werden eine Ausbildung beginnen. Wie für fast alles im Leben gelten auch für Ausbildungsverhältnisse besondere juristische Spielregeln. Berufsausbildung ist jede betriebliche Ausbildung im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes nach einer bestimmten Ausbildungsordnung. Der Ausbildungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden und mindestens Art, Ziel und Dauer der Ausbildung und der Probezeit sowie die Höhe der Vergütung und den Urlaubsanspruch regeln.Die Vergütung ist in den meisten Sparten tarifvertraglich für Auszubildende besonders geregelt. Außerhalb dieser Tarifverträge muss sie angemessen sein, wobei eine Unterschreitung von 20 Prozent der Kammerempfehlung als unangemessen angesehen wird. Üblich ist eine Staffelung der Vergütung nach Lehrjahren. Im Vertrag muss ein Ausbildungsplan enthalten sein, der die einzelnen Stationen der Ausbildung erläutert. Jeder Vertrag ist bei der zuständigen Kammer zu registrieren. Der Ausbildungsvertrag enthält eine vorgeschriebene Probezeit, die mindestens einen Monat, höchstens drei Monate dauern darf. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit ist für den Ausbilder nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Sie ist nur rechtens, wenn ihm die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses unzumutbar geworden ist. Beispielsweise ist vor kurzem eine außerordentliche Kündigung bei wiederholten rassistischen Äußerungen und Handlungen eines Azubis gegenüber einem Mitauszubildenden von einem Gericht bestätigt worden. Allein schlechte Leistungen in der Berufsschule berechtigen nur in Ausnahmefällen zu einer Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.Der Auszubildende kann mit vierwöchiger Frist jederzeit kündigen, wobei für minderjährige Auszubildende stets die Eltern als gesetzliche Vertreter handeln müssen. Vorsicht ist aber geboten, wenn für die Kündigung kein triftiger Grund vorliegt, wie etwa die Absicht, eine andere Ausbildung zu beginnen; dann drohen dem Azubi womöglich Schadenersatzansprüche.Im Ausbildungsvertrag muss auch der Urlaub geregelt sein, der in den Berufsschulferien gewährt werden soll. Für minderjährige Azubis sind nach Jugendarbeitsschutzgesetz zu je nach Alter ein Mindesturlaub von 25 bis 30 Werk-tagen zu gewähren.Nachmittags freiNeben der betrieblichen Ausbildung ist der Besuch einer Berufsschule zwingend vorgeschrieben. Berufsschulunterricht findet je nach Ausbildung in Wochenblöcken oder an ein bis zwei Tagen der Woche statt. Wenn der Unterrichtstag mehr als fünf Unterrichtsstunden hatte, darf der Arbeitgeber einem minderjährigen Auszubildenden nachmittags nicht mehr in den Betrieb bestellen. Die Berufsschulzeit ist auf die wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen, wobei diese nicht mehr als 40 Wochenstunden umfassen darf und regelmäßig zwischen sechs und 20 Uhr liegen soll.