Durch die neue Rechtslage lassen sich Zahlungsausfälle nicht mehr so einfach verhindern
3. Juli 2004 - Andreas Dittmann
Abwicklungsverträge führen zu Sperrzeiten
Die Bundesagentur für Arbeit verhängt in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis selbst löst, eine Sperrfrist von bis zu zwölf Wochen. Das gilt auch für klassische Aufhebungsverträge, als der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung. Die arbeitsrechtliche Praxis hat darauf reagiert und dem Abwicklungsvertrag die Priorität eingeräumt. Das funktionierte so: Nachdem der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat, einigt er sich mit dem Arbeitnehmer darauf, dass dieser die Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung akzeptiert. So lange sich die Parteien dabei auf das Vorliegen einer fristgerechten und betriebsbedingten Kündigung berufen konnten, gab es regelmäßig keine Schwierigkeiten beim Bezug von Arbeitslosengeld. Diese Praxis dürfte mit einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.12.2003 ebenfalls ihr Ende gefunden haben. Schließt ein Arbeitnehmer nach Zugang einer Kündigung eine Abwicklungsvereinbarung, so liegt auch hierin ein „Lösen“ des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, wenn dieses Vorgehen vor Ausspruch der Kündigung nicht zwischen den Parteien abgesprochen war. Das BSG geht dabei davon zwar aus, dass das bloße Hinnehmen einer arbeitgeberseitigen Kündigung keine Sperrzeit auslösen kann. Jedoch hält es den Abschluss einer Abwicklungsvereinbarung nach Erhalt der Kündigung für einen vergleichbaren Beitrag zur Lösung des Arbeitsverhältnisses, wie den Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Beide Regelungen hätten das gleiche Ergebnis und würden auch in der Praxis nicht unterschiedlich betrachtet. Ziel dieser Rechtsprechung ist, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, sich aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beteiligen.Jedoch ist über die Verhängung einer Sperrzeit wegen des Abschluss eines Abwicklungsvertrages noch nicht endgültig entschieden. Der Tatbestand des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III setzt weiter voraus, dass der Arbeitslose durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Nach der jetzigen Rechtsprechung unterstellt das BSG jedenfalls für den einfachen Abschluss einer Abwicklungsvereinbarung bereits diesen Grad der schuldhaften Herbeiführung der Arbeitslosigkeit.Zum Eintritt einer Sperrzeit kommt es bei Abschluss eines Abwicklungsvertrages nicht, wenn der Arbeitslose einen „wichtigen Grund“ für sein Verhalten hatte. Bisher war das bei Aufhebungsverträgen nur der Fall, wenn dem Arbeitnehmer eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung drohte und das Abwarten der Arbeitgeberkündigung nicht zumutbar war. Diese Voraussetzungen erleichtert das BSG insoweit, als das Abwicklungsvereinbarungen sanktionslos bleiben sollen, wenn die Kündigung objektiv rechtmäßig ist oder hierüber ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde.Im Ergebnis wird dem seit dem 1.1.2004 eingeführten § 1 a KSchG mit seiner Option zur betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung größere Bedeutung beigemessen. Letztlich führt das dazu, dass mehr Kündigungen vor die Arbeitsgerichte gebracht werden.