Der Arbeitgeber muss die zusätzliche Reisezeit des Arbeitnehmers vergüten
24. Mai 2003 - Karl
Was bei Dienstreisen zu beachten ist
Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Mitarbeiter zur Erledigung von Dienstgeschäften verreist. Zu Dienstreisen kann der Arbeitnehmer verpflichtet sein, wenn der Arbeitsvertrag dies vorsieht. Daneben ist der Arbeitgeber dazu befugt, Dienstreisen anzuordnen. Wenn der Arbeitsvertrag keine Regelung enthält und auch keine kollektivvertraglichen (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) Abmachungen bestehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Reisezeiten, die in die reguläre Arbeitszeit fallen, als Arbeitszeit zu vergüten. Denn durch die Anordnung der Dienstreise macht der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht Gebrauch. Die Arbeitspflicht konkretisiert sich dadurch auf die Pflicht zur Durchführung der Dienstreise, wofür dem Arbeitnehmer als Gegenleistung die Vergütung zusteht. Die Vergütungspflicht besteht auch für sonstige Wegezeiten, etwa für Fahrten zu auswärtigen Dienststellen. Hiervon zu unterscheiden ist die Zeit, die der Arbeitnehmer zurücklegen muss, um von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte zu gelangen. Diese Zeit ist nicht vergütungspflichtig. Ob die Dienstreisezeit als Arbeitszeit zu vergüten ist, wenn die Reisezeit über die reguläre Arbeitszeit hinausgeht (etwa Anreise am Sonntag, um am folgenden Montag die Arbeit zu beginnen), ist umstritten. Nach richtiger Ansicht ist die Anreise vergütungspflichtig, da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Dienstreise anweist, wodurch der Arbeitnehmer die Möglichkeit verliert, über seine Freizeit zu verfügen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bei einem gut verdienenden leitenden Angestellten zwei Reisestunden täglich zusätzlich zur regulären Arbeitszeit als nicht gesondert vergütungspflichtig angesehen. Dagegen wird die angeordnete Dienstreise einer Verkäuferin zu einer Filiale des Unternehmens in einem anderen Ort wohl als vergütungspflichtige Reisezeit anzusehen sein. Hat der Arbeitnehmer während der Dienstzeit Aufwendungen gemacht, muss der Arbeitgeber ihm diese erstatten. Erstattungsfähig sind diejenigen Auslagen, die durch die Dienstreise entstehen, also Fahrtkosten, Bewirtungsaufwendungen und Verpflegungsmehraufwendungen. Die Notwendigkeit und die Höhe der einzelnen Aufwendungen hat der Arbeitnehmer im Einzelnen darzulegen. Fahrtkosten vorstreckenFür die Fahrtkostenerstattung bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Fahrtkosten zunächst auslegen muss und sie dann später vom Arbeitgeber gegen Vorlage entsprechender Nachweise erstattet werden. Wird der eigene Pkw benutzt, sind nur die Treibstoffkosten ersatzfähig. Wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, kann nicht automatisch die steuerliche Kilometerpauschale als Aufwendungsersatz verlangt werden. In den meisten Betrieben wird allerdings die steuerlich anerkannte Kilometerpauschale gezahlt. Übernachtungs- und Verpflegungsaufwendungen sind ebenfalls durch Belege nachzuweisen. Daneben können zusätzlich anfallende, durch die Dienstreise veranlasste Aufwendungen abgezogen werden, etwa Porto, Telefon, Gepäckaufbewahrung, Parkgebühren.