Bisher verfiel alter Urlaub Ende März. Wer ihn krankheitsbedingt nicht antreten kann, behält den Anspruch
28. März 2009 - Andreas Dittmann
Ihr gutes Recht auf Urlaub
Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub im Kalenderjahr. Achtung: Darin können jedoch -je nach Wortlaut des Arbeits- oder Tarifvertrages -auch Samstage eingeschlossen sein. Unabhängig davon musste der Urlaub eines Jahres bisher bis spätestens Silvester genommen werden, sonst drohte der Verfall der angesparten freien Tage. Der Resturlaub wird allerdings automatisch in das neue Jahr übertragen, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe bestanden haben, wegen denen der beantragte Urlaub nicht angetreten werden konnte. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer oder ein Kollege lange Zeit krank sind, neue Mitarbeiter während ihrer Probezeit einer Urlaubssperre unterliegen oder vor Jahresende wichtige Aufträge abgearbeitet werden müssen, für die der Chef jeden Mitarbeiter braucht. Der Urlaub konnte unter diesen Voraussetzungen also in das neue Jahr hinübergerettet werden -allerdings nur bis zum Stichtag 31. März.
Nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann sich dies unter bestimmten Bedingungen jetzt ändern. Bisher wurde das Bundesurlaubsgesetz folgendermaßen ausgelegt: Der Urlaubsanspruch erlosch, wenn ein krankheitsbedingt arbeitsunfähiger Arbeitnehmer die freie Zeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 31. März nicht in Anspruch nehmen konnte. Dieser Regelung steht allerdings europäisches Recht entgegen: Danach wird Arbeitnehmern, die wegen Krankheit den Jahresurlaub nicht antreten können, am Ende des Arbeitsverhältnisses zum Ausgleich eine finanzielle Vergütung gezahlt. Bei anderen Gründen, zum Beispiel betrieblichen, gilt dies jedoch nicht. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung verfallen Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs also auch bei deutschen Arbeitnehmern nicht mehr, wenn sie bis zum Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig waren. Das kann sogar noch für Ansprüche aus dem Jahr 2006 gelten: Damals reichte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof (EUGH) ein. Seitdem darf kein Arbeitgeber mehr auf das Fortbestehen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vertrauen. Ansprüche sind jeweils im Einzelfall zu prüfen. Die Neuerungen betreffen aber nur den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Weitergehende Ansprüche aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag können auch jetzt immer noch verfallen.