Bei einer Veränderung der Sachlage kann das Arbeitsverhältnis aufleben
17. September 2005 - Andreas Dittmann
Wiedereinstellung trotz wirksamer Kündigung
Bei einer Kündigungsschutzklage überprüft das Arbeitsgericht die Wirksamkeit der angegriffenen Kündigung. Es stellt fest, ob zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich die Umstände vorlagen, die die Kündigung begründen sollten. Ändert sich die Situation, führt das aber nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung. Hat beispielsweise der Arbeitgeber etwa aus betriebsbedingten Gründen wegen mangelnder Aufträge gekündigt und gehen im Lauf der Kündigungsfrist neue Aufträge ein, ist der Kündigungsgrund weggefallen. Der gekündigte Mitarbeiter könnte dann eigentlich wieder beschäftigt werden. Ebenso dann, wenn der Arbeitgeber eine Stilllegung geplant hat und sich aber doch noch ein Käufer für das Unternehmen findet.Weil bei der Prüfung im Rahmen der Kündigungsschutzklage auf den genauen Termin abgestellt wird, ist die Kündigung zunächst wirksam. Denn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung hatten die Kündigungsgründe vorgelegen. Es kann aber ausnahmsweise ein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht kommen. Dieser kann entstehen, wenn sich während der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer ergibt.Die Begründung eines solchen Anspruches setzt weiter voraus, dass der Arbeitgeber keine anderweitigen Dispositionen getroffen hat. Hat beispielsweise der Arbeitgeber eigentlich den Betrieb stilllegen wollen und findet einen Käufer für seine Firma, ist damit noch nicht die Kündigung unwirksam. Eine Wiedereinstellung ist ihm etwa dann nicht zumutbar, wenn der neue Eigentümer die Übernahme und Fortführung des Betriebes von Rationalisierungsmaßnahmen oder Änderungen der Arbeitsbedingungen abhängig gemacht hat.Ebenso kann sich ein Wiedereinstellungsanspruch für den Arbeitnehmer ergeben, wenn er auf Grund einer Arbeitgeberprognose, die sich später als falsch erweist, einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat. Da dem Arbeitgeber bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages besondere Fürsorgepflichten treffen, muss er mit solchen Prognosen sorgsam umgehen, anderenfalls kann sich daraus die Pflicht zur Wiedereinstellung ergeben. Das Bundesarbeitsgericht hat auch einen Wiedereinstellungsanspruch bejaht, wenn sich die Unterstellung einer strafbaren Handlung im Nachhinein als unwahr herausstellt und die Straftat zur Begründung der Kündigung diente.Fehlender BefristungsgrundIm Gegensatz dazu ist ein Anspruch auf Wiedereinstellung abzulehnen, wenn sich bei einem zeitlich begrenztem Arbeitsverhältnis herausstellt, dass der Befristungsgrund wegfällt. Auch bei einer krankheitsbedingten Kündigung können nach der Kündigung eintretende Umstände, die eine negative Gesundheitsprognose aufheben und einen günstigen Gesundungsverlauf nachweisen, prinzipiell nicht zu einem Wiedereinstellungsanspruch führen. Arbeitnehmer müssen darauf achten, dass sie den Anspruch auf Wiedereinstellung innerhalb von drei Wochen vor Gericht geltend machen. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Betroffene von den veränderten Umständen erfährt.