Aufhebungsverträge nicht ohne vorherige Beratung unterzeichnen
18. Dezember 2004 - Karl
Unterschrift gilt
Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung, so herrscht zunächst meist große Unsicherheit. In dieser Phase ist die Gefahr sehr groß, dass der Arbeitgeber seine strategisch bessere Position ausnutzt. Nicht selten werden fadenscheinige oder unberechtigte Gründe vorgebracht und der Arbeitnehmer durch einen unberechtigten Straftatvorwurf und Schadenersatzforderungen massiv unter Druck gesetzt, um stattdessen die vom Arbeitgeber angebotene Auflösung des Arbeitsverhältnisses anzunehmen. Das Motto lautet dann: „Entweder Sie unterschreiben diesen Aufhebungsvertrag oder wir kündigen.“ Jetzt heißt es für den Betroffenen, äußerste Vorsicht walten zu lassen. Der schlimmste Fehler, den der Arbeitnehmer machen kann, ist, sich überstürzt auf einen Aufhebungsvertrag einzulassen. Der Arbeitgeber hat die Situation meist im Voraus genau durchdacht und befindet sich deshalb immer in der besseren Ausgangsposition. Dagegen ist der Arbeitnehmer überrumpelt und aufgeregt und kann in dieser Situation nicht alle Folgen einer Entscheidung übersehen. Deshalb sollte immer eine Bedenkzeit von ausreichender Länge verlangt werden. In dieser Zeit kann notwendiger Rechtsrat eingeholt werden. Ein Widerrufsrecht hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eindeutig verneint: Es hat ein solches Recht für einen Fall abgelehnt, in dem der Arbeitnehmer im Personalbüro einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat. Nach Ansicht des BAG befindet sich der Arbeitnehmer in einer solchen Situation (Gespräch im Personalbüro) zwar an seinem Arbeitsplatz, aber nicht in einer vergleichbaren „Überrumpelungs-Lage“, wie sie etwa beim Kauf eines Staubsaugers an der Wohnungstür gegeben ist. Es kommt daher ein Widerruf zumeist nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber widerrechtlich mit der Kündigung gedroht hat. Der Widerruf sollte dann möglichst zeitnah zum Aufhebungsvertrag erklärt werden. Die Rechtsprechung überprüft das Widerrufsrecht danach, ob ein durchschnittlicher Arbeitgeber aufgrund des vorliegenden Sachverhalts tatsächlich eine Kündigung hätte aussprechen können. Ist dies der Fall, war auch die Drohung mit der Kündigung nicht widerrechtlich. Ein Widerruf ist dann nicht möglich. Probleme für den Arbeitnehmer ergeben sich im Fall einer Drohung zumeist wegen der fehlenden Beweisbarkeit. Die Drohung ist im Gegensatz zu den Kündigungsgründen vom Arbeitnehmer darzulegen. Da er meist allein zu dem Personalgespräch gebeten wird, wird es ihm schwer fallen, die Situation des Gesprächs zu beweisen, da er in einem möglichen Prozess als Partei beteiligt ist und somit nicht als Zeuge auftreten kann. Sperre durch ArbeitsagenturDes Weiteren droht dem Arbeitnehmer eine zwölfwöchige Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit. Schließt ein Arbeitnehmer nach Zugang einer Kündigung eine Abwicklungsvereinbarung, so liegt auch hierin ein „Lösen“ des Beschäftigungsverhältnisses. Das Bundessozialgericht geht dabei davon aber aus, dass das bloße Hinnehmen einer arbeitgeberseitigen Kündigung keine Sperrzeit auslösen kann.