Arbeitnehmer kann Angebot auch nur unter Vorbehalt annehmen
29. Januar 2005 - Karl
Änderungskündigung muss sozial gerechtfertigt sein
Unter einer Änderungskündigung versteht man die Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem Angebot des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Typische Beispiele sind die Verringerung der Arbeitszeit, die Änderung des Arbeitsortes oder der Tätigkeiten. Vor Ausspruch einer Beendigungskündigung muss der Arbeitgeber immer prüfen, ob ein milderes Mittel zur Verfügung steht. Dies kann eine im Rahmen des Direktionsrechts mögliche Maßnahme, eine Umsetzung, Versetzung oder eben die Änderungskündigung sein. Es gelten auch hier die allgemeinen Grundsätze der Kündigung, jedoch mit einigen Besonderheiten. So müssen bei einer betriebsbedingt oder personenbedingt möglichen Änderungskündigung die angebotenen Änderungen zumutbar und sozial gerechtfertigt sein. Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, hat der Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten, auf eine Änderungskündigung zu reagieren. Er kann das Änderungsangebot annehmen, was zur Folge hat, dass das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt wird. Wenn der Arbeitnehmer auf die Änderungskündigung nicht reagiert, endet das Arbeitsverhältnis zum Kündigungstermin, da die Beendigungsalternative wirksam wird. Lehnt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ab, muss er binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung Klage erheben, wenn er die Beendigungskündigung angreifen will. Der Arbeitnehmer kann nach dem Kündigungsschutzgesetz das Änderungsangebot des Arbeitgebers jedoch auch unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Diese Vorgehensweise sichert zumindest den Arbeitsplatz zu den geänderten Bedingungen. Der Vorbehalt ist innerhalb der Kündigungsfrist, jedoch spätestens binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung zu erklären. Es kommt auf den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Arbeitgeber an. Ebenfalls innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Änderungskündigung muss der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht eine Klage zur Überprüfung der Änderung zu erheben. Bis zur Entscheidung des Gerichts hat der Arbeitnehmer dann unter den geänderten Arbeitsbedingungen zu arbeiten. Alte BedingungenGewinnt der Arbeitnehmer den Prozess, gilt die Änderungskündigung als von Anfang an unwirksam. Der Angestellte arbeitet dann zu den alten Bedingungen weiter, wobei im Falle einer geringeren Vergütung der Arbeitgeber die Differenz nachzahlen muss. Verliert der Arbeitnehmer aber den Prozess, setzt sich das Arbeitsverhältnis zu den neuen Bedingungen fort. Da auch eine oft spontane Reaktion des Arbeitnehmers als verbindliche Annahme oder Ablehnung des Änderungsangebotes gelten kann, die weitreichende Folgen hat, sollten sich Arbeitnehmer bereits rechtzeitig beraten lassen, um die richtige Vorgehensweise abzustimmen, wenn sich abzeichnet, dass eine Änderung von seinen Arbeitsbedingungen im Unternehmen beabsichtigt ist.