Änderungen bei geringfügiger Beschäftigung
1. März 2003 - Karl
Mini-Jobs und Übergang
Ab dem 1. April 2003 gibt es bei den so genannten 325-Euro- Jobs, die nun Mini-Jobs genannt werden, wesentliche Änderungen, die sogar über die Vorschläge der Hartz-Kommission hinausgehen. Anstelle von bisher 325 Euro dürfen Arbeitnehmer künftig bis zu 400 Euro monatlich abgabenfrei verdienen. Auch eine kurzfristige Beschäftigung kann ein Mini-Job sein. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 50 Tage arbeitet oder sich der Job bei einer Fünf-Tage-Woche auf zwei Monate beschränkt. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Eine Zeitgrenze gibt es nicht mehr. Bei mehreren Mini-Jobs bleiben diese versicherungsfrei, sofern die Arbeitsentgelte zusammengerechnet insgesamt 400 Euro nicht überschreiten. Brutto für nettoMini-Jobber erhalten ihren Lohn brutto für netto – im Höchstfall 400 Euro. Bei der Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt die erste geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei. Jeder weitere Mini-Job wird durch Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig. Diese Regelung findet jedoch nur für Abgaben an die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Anwendung. In der Arbeitslosenversicherung werden Hauptbeschäftigungen nicht mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammengerechnet. Die geringfügig entlohnten Beschäftigungen bleiben hier bis zur Verdienstgrenze versicherungsfrei. Bei Mini-Jobs hat der Arbeitgeber Pauschalbeträge in Höhe von 25 Prozent allein zu tragen. Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten, typischerweise Putzfrau oder Kindermädchen, gilt die gleiche Verdienstgrenze jedoch mit der Besonderheit, dass der private Arbeitgeber wesentlich niedrigere Sozialbeiträge zu zahlen hat. Die Pauschalbeiträge und Steuern werden nun einheitlich von der Bundesknappschaft eingezogen. Der private Arbeitgeber kann die Aufwendungen für die Haushaltshilfe in Höhe von 10 Prozent bis zu maximal 510 Euro von seiner Steuerschuld abziehen. Einen Übergang von den Mini-Jobs bilden die Arbeitsverhältnisse für Teil- oder Vollzeitbeschäftigte mit einem Einkommen von 400,01 bis 800 Euro. Die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialbeiträge steigen langsam an, während der Arbeitgeber die normalen Sozialbeiträge zu zahlen hat. Die Sozialabgaben beginnen mit vier Prozent bei einem Monatsverdienst ab 400,01 Euro und steigen bis zum vollen Arbeitnehmeranteil bei 800 Euro an. Eine Pauschalbesteuerung ist hier nicht möglich. Der Arbeitnehmer muss unter Vorlage der Lohnsteuerkarte den persönlichen Steuersatz entrichten.