Arbeitsgestaltung entscheidet über Status
10. November 2001 - Andreas Dittmann
Mitarbeiter genießen mehr Schutzrechte
Von der Eigenschaft der Arbeitnehmer hängt es ab, ob Vorschriften des Arbeitsrechts zu ihrem Schutz greifen. Nur sie haben beispielsweise einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Für sie gelten im Krankheitsfall besondere Regeln, ihnen steht ein Schutz gegen Kündigungen zu und nur Arbeitnehmer dürfen ihre Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht austragen. Aber: Eine eindeutige gesetzliche Definition des Begriffs Arbeitnehmer fehlt. Generell gilt derjenige als Arbeitnehmer, der sich durch Vertrag zur Arbeit für einen anderen verpflichtet hat. Das heißt: Beamte, sind nicht Arbeitnehmer in diesem Sinne. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Wesentliche Kriterien zur Bestimmung des Status sind nach der Rechtsprechung die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und ein Weisungsrecht des Arbeitgebers. Längst nicht alle Mitarbeiter sind eindeutig darunter zu fassen. Problematisch sind zum Beispiel Geschäftsführer, mithelfende Familienangehörige oder als „Vertreter“ Beschäftigte. Es kommt auf Ausgestaltung und Durchführung des Vertrages an. Manchmal versuchen Unternehmen, den Arbeitnehmer-Status vertraglich auszuschließen. So einfach geht das jedoch nicht. Klauseln, wonach beide Parteien ein Angestelltenverhältniss ausschließen, sind wirkungslos. Ist der Beschäftigte im Betrieb fest eingebunden, spricht dies für seinen Status als Arbeitnehmer. Anzeichen dafür sind: Er kann nicht über Tätigkeit, Arbeitszeit und Arbeitsort frei bestimmen und trägt kein wirtschaftliches Risiko. Keine RechtssicherheitDie Praxis hat gezeigt, dass eine vollkommene Rechtssicherheit nicht gegeben ist. Es bestehen für Arbeitgeber erhebliche Risiken, wenn die Art der Zusammenarbeit ungeklärt bleibt. Häufig werden Mitarbeiter aus einem festen Arbeitsverhältnis entlassen, sei es aus betrieblichen Gründen oder auf eigenen Wunsch, und gleichzeitig wird eine weitere Zusammenarbeit auf der Grundlage eines „freien Mitarbeiterverhältnisses“ oder eines Auftragsverhältnisses angeboten.Arbeitet der ehemalige Mitarbeiter jetzt als selbstständiger Unternehmer ausschließlich oder überwiegend für seinen alten Chef, läuft dieser Gefahr, dass ihn der Sozialversicherungsträger nicht gezahlte Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge fast allein nachzahlen lässt. Vorausgestzt, der Arbeitnehmerstatus wird festgestellt. Das Risiko des Mitarbeiters ist dabei gering. Seine Nachzahlungspflicht besteht nur für die Frist von drei Monaten. Obendrein kann er die Wiedereinstellung von seinem Chef verlangen. Kann jedoch umgekehrt der Arbeitgeber einem hoch qualifizierten Mitarbeiter, wie Chefärzten, keine Arbeitsanweisungen erteilen, wird der Mitarbeiter damit nicht automatisch zum Selbstständigen.