Anspruch richtet sich nach geleisteter Arbeitszeit
22. Dezember 2001 - Andreas Dittmann
Überstunden erhöhen Krankengeld
Im Krankheitsfall ist es oft schwer festzustellen, ob, wie lange und in welcher Höhe der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung zu leisten hat. Das Gesetz begründet einen Zahlungsanspruch, sofern das Arbeitsverhältnis wenigstens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat und ein Verschulden für die Verhinderung nicht vorliegt. Der Anspruch besteht grundsätzlich sechs Wochen für jeden Krankheitsfall. Wird ein Angestellter wiederholt arbeitsunfähig krankgeschrieben, so begründet dies nur ausnahmsweise die Zahlungspflicht des Chefs für weitere sechs Wochen. Nämlich dann, wenn der Mitarbeiter vor der neuerlichen Krankschreibung wenigstens ein halbes Jahr nicht wegen derselben Krankheit fehlte. Für die Begründung eines solchen Anspruchs ist zu beachten, dass der Arbeitgeber den Lohn so lange zurückhalten kann, bis der erkrankte Mitarbeiter seinen Anzeige- und Nachweispflichten nachgekommen ist. Nach dem Gesetz ist der Arbeitnehmer zur unverzüglichen Anzeige noch am ersten Tag der Krankheit verpflichtet. Spätestens nach drei Tagen muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Um die Möglichkeit des „Blaumachens“ zu verhindern, kann der Arbeitgeber eine frühere Einreichung der Krankschreibung verlangen, wenn eine entsprechende Pflicht im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist.Arbeitszeit entscheidetNach der jetzigen Gesetzeslage hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das ihm für die regelmäßige Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Für die Berechnung der Höhe des maßgeblichen Arbeitsentgeltes werden Überstundenzuschläge nicht berücksichtigt. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgericht ist aber für die Berechnung der maßgeblichen Arbeitszeit die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Mitarbeiters und nicht die arbeitsvertragliche oder tarifliche Arbeitszeit anzusetzen, so dass Überstunden hier Berücksichtigung finden können. Ob ein Mitarbeiter tatsächlich regelmäßig über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat, soll durch einen Vergleich der geleisteten Arbeitszeiten in den letzten zwölf Monaten vor der Erkrankung festgestellt werden. Entscheidend ist, ob der Mitarbeiter in diesem Zeitraum mit einer gewissen Stetigkeit über die ausdrücklich vereinbarten Arbeitszeiten hinaus tätig war. Bleibt ein Arbeitnehmer zur Pflege seines erkrankten Kindes der Arbeit fern, ist der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Jedoch hat der Mitarbeiter einen unentgeltlichen Freistellungsanspruch von zehn Arbeitstagen für jedes Kind bis zwölf Jahre, maximal jedoch nur 25 Arbeitstage pro Jahr. Der Freistellungsanspruch steht jedem Elternteil zu. Alleinerziehende können entsprechend den doppelten Anspruch geltend machen. Für diese Zeit kann der Arbeitnehmer von seiner Krankenkasse Krankengeld verlangen.