Kein Lohn bei Dienst nach Vorschrift

Wer als Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag unterschreibt, verpflichtet sich, gegen Bezahlung eine Leistung zu erbringen. In der betrieblichen Praxis passiert es aber ständig, dass Mitarbeiter faul sind oder schlampig arbeiten. Im juristischen Sinne verstoßen sie dann gegen ihre Vertragspflichten. Das Gesetz unterscheidet zwischen Nicht- und Schlechtleistung durch den Arbeitnehmer. Beides kann Folgen für den Lohnanspruch haben. Neben der schuldhaften Nichterbringung der Arbeitsleistung, also dem klassischen Blaumachen, können nach der Rechtsprechung schon „Dienst nach Vorschrift“, Bummelei oder eigenmächtige Pausen als Nichterbringung der Arbeitsleistung bewertet werden. Der Arbeitgeber ist dann nicht zur Lohnzahlung verpflichtet.Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen dem Beschäftigten fehlende Arbeitsqualität vorgeworfen wird. Zwar gehört es zu seinen Hauptpflichten, während der Arbeitszeit unter angemessener Anspannung aller ihm gegebenen geistigen und körperlichen Fähigkeiten zu arbeiten. Der Chef kann jedoch nicht verlangen, dass sein Angestellter mit den Kräften Raubbau treibt. Daher hat ein Arbeitnehmer nur Arbeit zu leisten, wie dies von ihm erwartet werden kann. Die Rechtsprechung legt hier den Maßstab der individuellen Leistungsfähigkeit an. Die Grenze findet sich stets in der Gefährdung der Gesundheit des Arbeitnehmers.Schadenersatz möglichDer Arbeitgeber ist bei Schlechterfüllung der Arbeitspflicht bis auf wenige Ausnahmen nicht zur Lohnminderung berechtigt. Ausnahmen gelten nur bei tariflich vereinbarten Akkordlohn-Regelungen, die explizit eine Lohnminderung erlauben. Andererseits kann ein Arbeitgeber gegenüber seinem Mitarbeiter bei Schlechtleistung einen Schadenersatzanspruch geltend machen und diesen mit dem Lohn aufrechnen. Erfahrungsgemäß fällt es jedoch schwer, zu beweisen, dass der Schaden aus der Schlechtleistung des Arbeitnehmers entstanden ist. Daher hat die Rechtsprechung den Arbeitnehmer umgekehrt verpflichtet, im Zweifel nachzuweisen, dass er sein Fehlverhalten oder den daraus resultierenden Schaden nicht zu vertreten hat.Zu beachten bleibt jedoch, dass die Aufrechnung nur bis zur Grenze des Pfändungsfreibetrages erfolgen darf. Bei einem ledigen, kinderlosen Arbeitnehmer liegt dieser zum Beispiel bei 1 219,99 Mark. Der Arbeitgeber kann daher einen Schaden nur mit dem Gehaltsteil aufrechnen, der den Freibetrag übersteigt. Des Weiteren kann sich je nach Schwere des Verschuldens die Ersatzpflicht verringern. Wenn das Arbeitsgericht zum Beispiel zu dem Schluss kommt, dass der Arbeitnehmer bei der Verursachung des Schadens lediglich fahrlässig gehandelt hat, wird es in der Regel entscheiden, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Schaden hälftig teilen müssen.