Formaler Fehler kann zur Unwirksamkeit einer Entlassung führen
26. Juni 2004 - Karl
Betriebsrat muss vor Kündigung gehört werden
Bei Kündigungsschutzklagen richtet sich bei Unternehmen mit Betriebsräten das Augenmerk häufig auf die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates. Hier wird mehr falsch gemacht, als viele vermuten – mit entscheidenden Folgen, denn viele Regelverstöße bei der Anhörung führen zur Unwirksamkeit der Kündigung. Als Grundregel gilt, dass in Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, dieser nach vor jeder Kündigung anzuhören ist. Auch bei Änderungskündigungen und bei Probe- und Aushilfsarbeitsverhältnissen ist eine Anhörung erforderlich. Hört der Arbeitgeber den Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung nicht an oder ist die Anhörung unvollständig oder fehlerhaft, hat dies die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Das Anhörungsverfahren selbst bedarf keiner besonderen Form, es empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Anhörung. Nach Eingang der Anhörung hat der Betriebsrat bei der ordentlichen Kündigung eine Woche und bei der außerordentlichen Kündigung drei Tage Zeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Für die Berechnung der Frist gilt, dass der Tag, an dem die Mitteilung durch den Arbeitgeber erfolgt, nicht mitgerechnet wird. Der Arbeitgeber muss das Anhörungsverfahren so früh einleiten, dass die Kündigungsfrist gewahrt werden kann. Die Einleitung des Anhörungsverfahrens verkürzt die Kündigungsfrist nicht. Insbesondere ist dies bei dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung wegen einer schweren Vertragsverletzung zu beachten. Der Arbeitgeber muss diese Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Vertragsverletzung des Arbeitnehmers aussprechen. Versäumt der Arbeitgeber dies Frist, ist die Kündigung ebenfalls unwirksam.Es muss ferner der Kündigungsgrund angegeben und so genau umschrieben werden, dass der Betriebsrat ohne eigene Nachforschungen in der Lage ist, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu überprüfen. Gründe, auf die er die Kündigung nicht stützen will, muss er nicht mitteilen; er darf sich allerdings später in einem eventuellen Kündigungsschutzprozess auch nicht auf diese berufen. Soll betriebsbedingt gekündigt werden, muss der Arbeitgeber auch die Gründe der durch ihn getroffenen Sozialauswahl mitteilen. Er muss dem Betriebsrat auch dann die Kündigungsgründe mitteilen, wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, weil das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestand. Anderenfalls ist die Kündigung unwirksam. Keine Hinderung am AusspruchDie Folge eines Widerspruchs des Betriebsrats: Der Arbeitnehmer hat trotz der Kündigung einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss eines eventuellen Kündigungsschutzprozesses, wenn der Widerspruch des Betriebsrates rechtmäßig war. Außerdem wird der Arbeitgeber nochmals mit der beabsichtigten Kündigung konfrontiert. Ein Widerspruch des Betriebsrates kann den Arbeitgeber jedoch nicht am Ausspruch der Kündigung hindern. Die Kündigung ist also zunächst wirksam, gleich ob und welche Stellungnahme der Betriebsrat abgibt.