Kündigung muss schriftlich erfolgen

Seit dem 1. Mai 2000 gilt für Arbeitsverhältnisse, dass Kündigungen und andere Beendigungstatbestände der Schriftform nach Paragraf 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bedürfen. Der Gesetzgeber wollte mit dem Schriftformerfordernis das Ziel verfolgen, Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Arbeitsgerichte zu entlasten. Bei der von Paragraf 623 BGB verlangten Form handelt es sich um ein so genanntes konstitutives Schriftformerfordernis. Dieses gesetzliche Formerfordernis kann weder durch die Arbeitsvertragsparteien noch durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag abbedungen werden. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass gesetzliche Formvorschriften zwingend sind. Für die Kündigung gilt darüber hinaus, dass einseitige Kündigungserschwerungen für den Arbeitnehmer unwirksam sind. Kaum AusnahmenDas Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nunmehr in einer Entscheidung nochmals bestätigt, dass dem Schriftformerfordernis ein hoher Stellenwert zukommt. In dem entschiedenen Fall hatte die in einem Baustoffhandel angestellte Klägerin am Morgen des ersten Arbeitstages nach Rückkehr aus dem Urlaub mit der Geschäftsführerin der Beklagten eine von wechselseitigen Vorwürfen gekennzeichnete Auseinandersetzung, nach deren Ende die Klägerin den Betrieb verließ. Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe, obwohl sie sich über die Folgen vollkommen im Klaren gewesen sei, in vollem Ernst mündlich gekündigt oder es sei doch, ebenfalls mündlich, ein Auflösungsvertrag geschlossen worden. Das Bundesarbeitsgericht hat sich dieser Ansicht nicht angeschlossen. Ein mündlich geschlossener Auflösungsvertrag ist danach ebenso unwirksam wie eine mündlich erklärte Kündigung. Es verstößt in aller Regel nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich derjenige, der in einem kontrovers geführten Gespräch eine Kündigung ausgesprochen oder sich mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt hat, nachträglich darauf beruft, die Schriftform sei nicht eingehalten. Der gesetzliche Formzwang soll die Parteien des Arbeitsvertrages vor einer übereilten Entscheidung bei Beendigungserklärungen bewahren (Warnfunktion) und dient außerdem der Rechtssicherheit (Klarstellungs- und Beweisfunktion). Von ihm kann deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden. Gesetzliche Vorschrift beachten Kündigungen per E-Mail oder Telegramm sind grundsätzlich unzulässig. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat dazu auch entschieden, dass eine Kündigung durch eine E-Mail selbst dann unwirksam ist, wenn eine Unterschrift mit übermittelt wurde. Für die Kündigung sei eine handschriftliche Unterschrift notwendig, um die Schriftform zu wahren. Auch eine Kündigung per Telefax entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, da es sich dabei nur um eine Fernkopie handelt. Entspricht eine Erklärung nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, ist sie nichtig. Das bedeutet, dass sie von Anfang an keinerlei rechtliche Wirkungen hat.