Arbeitgeber muss Arbeitnehmervertreter vor Entlassung umfassend informieren
25. Juni 2005 - Andreas Dittmann
Betriebsrat kann einer Kündigung widersprechen
Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, muss der Arbeitgeber dessen Rechte achten. Versäumt er dies, drohen ihm dadurch Nachteile. Im Falle von geplanten Entlassungen ist der Betriebsrat nach Paragraf 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers zu hören. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, ist die Kündigung unwirksam. Dabei muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat zwingend alle Informationen zu seiner beabsichtigten Kündigung überlassen. Sinn ist es, dass dieser sich ohne weitere eigenen Nachforschungen anzustellen ein Bild machen kann über die Art der Kündigung, deren Gründe sowie gegebenenfalls die vom Arbeitgeber angestellten Überlegungen zu einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit. Im Einzelnen muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Sozialdaten des Mitarbeiters, die Art der Kündigung und deren Gründe mitteilen. Unterlässt er dies, ist die Anhörung des Betriebsrates fehlerhaft.Es fehlt auch dann an einer ordnungsgemäßen vorherigen Anhörung der Arbeitnehmervertretung, wenn der Arbeitgeber einen nicht zuständigen Betriebsrat beteiligt. In einem Unternehmen mit mehreren Betrieben kann es unter Umständen zu Schwierigkeiten bei der Feststellung des Betriebsrates kommenden, der einen bestimmten Arbeitnehmers zuständig ist. Welcher Betriebsrat etwa für eine Kündigung eines flexibel einsetzbaren Mitarbeiters zuständig ist, richtet sich nach der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Wird der Mitarbeiter gemäß seines Arbeitsvertrags in verschiedenen Filialen seines Unternehmens eingesetzt, so kann sich die Zuständigkeit des Betriebsrates danach richten, ob die Tätigkeiten in den anderen Filialen Ausfluss einer arbeitsvertraglich vereinbarten Ausbildung sein soll und der Arbeitnehmer lediglich verschiedene Stationen durchläuft. Für die Zuständigkeit kommt es dann entscheidend darauf an, ob die Ausbildung im Wesentlichen von einer Stelle organisiert und überwacht wird und ob die für das Arbeitsverhältnis grundlegenden Entscheidungen dort oder aber im Einsatzbetrieb getroffen werden.Der Betriebsrat kann sich nach der Anhörung entschließen, der beabsichtigten Kündigung zuzustimmen oder ihr zu widersprechen. Dabei wird bei ordentlichen Kündigungen nach Ablauf einer Woche seit der Anhörung und bei außerordentlichen nach Ablauf von drei Tagen ein Schweigen des Betriebsrates als Zustimmung gewertet.Recht auf WeiterbeschäftigungEin Widerspruch des Betriebsrates kann für den Arbeitnehmer eine deutliche Verbesserung seiner Position im Kündigungsrechtsstreit bedeuten, sofern der Widerspruch ordnungsgemäß im Sinne von Paragraf 102 BetrVG erfolgte. Ein ordnungsgemäßer Widerspruch begründet nämlich für den Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch über den Kündigungszeitpunkt hinaus bis zum Ende der gerichtlichen Auseinandersetzung. Der Betriebsrat muss daher sorgfältig und detailliert seine Gründe für den Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung darlegen. Allein eine schlagwortartige Wiederholung des Gesetzestextes lässt die Rechtsprechung nicht gelten.