Arbeitgeber muss dem Betriebsrat alle Bewerbungsunterlagen vorlegen
13. August 2005 - Andreas Dittmann
Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht in Personalfragen
Der Betriebsrat hat in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bei personellen Einzelmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat folglich vor jeder Einstellung, Ein- oder Umgruppierung, und Versetzung zu unterrichten. Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und über die Beteiligten sowie über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme Auskunft zu geben.Erst wenn der Betriebsrat der Maßnahme zugestimmt hat, darf sie vom Arbeitgeber umgesetzt werden. Umgekehrt stehen dem Betriebsrat sechs Gründe für eine Zustimmungsverweigerung zur Seite. Dieses muss er innerhalb von einer Woche nach Unterrichtung ausüben. Nimmt er keine Stellung, gilt die Zustimmung grundsätzlich als erteilt. Erteilt der Arbeitgeber bei einer geplanten Einstellung keine vollständige Auskunft, so kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Wochenfrist nicht zu laufen beginnen.Bewerbungsunterlagen im Sinne des Paragraf 99 des Betriebsverfassungsgesetzes sind zunächst alle vom Bewerber selbst eingereichten Unterlagen. Als erforderliche Bewerbungsunterlagen sind zusätzlich auch solche Unterlagen anzusehen, die erst der Arbeitgeber anlässlich der Bewerbung über die Person des Bewerbers erstellt hat, wie etwa Personalfragebögen, schriftliche Auskünfte von dritter Seite und Ergebnisse von Tests oder Einstellungsprüfungen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen nicht nur bezüglich der von ihm zur Einstellung oder Versetzung vorgesehenen Bewerber, sondern bezüglich aller Stellenbewerber – auch der abgelehnten – vorzulegen. Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts bedeutet „Vorlage“, dass die Unterlagen für die Dauer der gesetzlichen Entscheidungsfrist tatsächlich zur Verfügung zu stellen und zu überlassen sind.Macht der Betriebsrat von seinem Zustimmungsverweigerungsrecht Gebrauch, kann der Arbeitgeber die Zustimmung im Wege eines Beschlussverfahrens vom Arbeitsgericht ersetzen lassen. Zugleich kann er die geplante Einstellung als vorläufige Maßnahme umsetzen. Hierüber muss der Arbeitgeber den Betriebsrat sofort unterrichten.Kündigungsschutz beachtenStreitet der Betriebsrat das Vorliegen von sachlichen Gründen für die dringende Erforderlichkeit der Maßnahme ab, muss der Arbeitgeber binnen einer Frist von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates und die Feststellung beantragen, dass die Maßnahme als vorläufige aus sachlichen Gründen erforderlich war. Zugleich muss der Arbeitgeber den betreffenden Mitarbeiter darüber aufklären, dass die Einstellung als vorläufige Maßnahme erfolgt und welche Konsequenzen sich daraus ergeben können. Denn wenn das Gericht den Antrag auf Zustimmungsersetzung rechtskräftig verweigert, darf der Arbeitgeber die Maßnahme nicht mehr aufrecht erhalten. Er kann jedoch den betreffenden Mitarbeiter nicht einfach fristlos kündigen, sondern er muss das Kündigungsschutzgesetz beachten.