Änderungen der Agenda können bei der Versammlung nur einstimmig erfolgen
6. Januar 2007 - Andreas Dittmann
Tagesordnung der Betriebsratssitzung
Der Betriebsrat ist ein innerbetriebliches Gremium. Sein Handeln muss sich an den im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) genannten Grundregeln orientieren. Das gilt nicht nur für den Inhalt der Entscheidungen, sondern auch für die Art und Weise, wie diese herbeigeführt werden.Fehler bei Beschlüssen in so genannten echten Mitbestimmungsangelegenheiten machen diese unwirksam. Beruft sich ein Arbeitnehmer auf einen unwirksamen Beschluss des Betriebsrates, kann er seinen Anspruch vor Gericht nicht durchsetzen, wenn der Arbeitgeber die Unwirksamkeit des Beschlusses reklamiert.Fehler können schon bei der Einladung zu einer Betriebsratssitzung passieren. Diese kann nur durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter erfolgen. Gleichzeitig muss gemäß BetrVG jedem Betriebsratsmitglied die Tagesordnung mitgeteilt werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält die Einhaltung dieser Vorschrift für eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirksamkeit jedes in dieser Sitzung gefassten Beschlusses.Wird es vor oder während der Sitzung notwendig, über einen nicht in der Tagesordnung aufgeführten Punkt zu beschließen, kann dies dennoch geschehen. Dafür muss aber der Betriebsrat den Mangel der ursprünglichen Tagesordnung durch eine Ergänzung heilen. Eine Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung darf nur erfolgen, wenn der Betriebsrat vollständig versammelt ist und er einstimmig sein Einverständnis erklärt, die Änderung in die Tagesordnung aufzunehmen und darüber zu beschließen.Das BAG verlangt als Voraussetzung für eine solche Ergänzung der Tagesordnung die Vollzähligkeit des Betriebsrates.