Ex-Arbeitgeber dürfen nur begrenzt informieren
11. Januar 2003 - Andreas Dittmann
Auskünfte müssen wahr sein
Nach Beendigung des Arbeitsvertrages aber auch im gekündigten Arbeitsverhältnis sind die gegenseitigen Pflichten zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht erloschen. Beim Arbeitgeber beziehen sich die nachvertraglichen Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer vornehmlich auf die Förderung seines beruflichen Fortkommens. Namentlich betrifft dies die Pflicht zur Auskunftserteilung gegenüber Dritten, die Pflicht zur Gewährung von Freizeit zur Stellensuche sowie die Pflicht zur Zeugniserteilung. Hierbei ist jedoch zwischen vom Arbeitnehmer gewünschten und durch den zukünftigen Arbeitgeber erbetenen, also ohne ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers erteilten Auskünften zu unterscheiden.Vollständige InformationenDer ausscheidende Mitarbeiter kann von seinem früheren Chef verlangen, seinem neuen Arbeitgeber Informationen zu geben, die über die im Zeugnis Auskünfte hinausgehen. Jedoch kann der Mitarbeiter dann auf den Inhalt der zusätzlichen Auskunft nur insoweit Einfluss nehmen, als er deren Gegenstand und Umfang festlegt. Eine inhaltliche Einflussnahme ist ausgeschlossen. Der Arbeitgeber ist aber zur Wahrheit verpflichtet, auch wenn die Auskunft dem Arbeitnehmer schaden könnte. Im Übrigen müssen die Informationen nach dem Prinzip einer vollständigen, gerechten und objektiven Beurteilung erfolgen.Erheblich problematischer sind demgegenüber solche Auskünfte, die gegen den Wunsch des Arbeitnehmers erteilt werden. Wegen der allgemein bekannten erheblichen Schwächen von Arbeitszeugnissen versuchen viele Arbeitgeber, weitergehende Informationen über den Stellenbewerber direkt von dessen bisherigem Arbeitgeber zu erlangen. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar angenommen, die Arbeitgeber seien aus dem Gesichtspunkt der Sozialpartnerschaft berechtigt, andere Arbeitgeber bei der Wahrung ihrer Belange zu unterstützen. Die Richter haben daraus hergeleitet, dass Auskünfte nicht nur ohne Zustimmung, sondern auch gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Arbeitnehmers zulässig sind. Diese Auskünfte dürfen jedoch nur solchen Personen gegeben werden, die ein berechtigtes Interesse daran haben.Dieses Recht ist einschränkend zu beurteilen, denn jede Auskunft muss dahingehend geprüft werden, ob ein Arbeitgeber im Rahmen einer Einstellung überhaupt danach fragen darf. Denn ein Unterlaufen des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes soll nicht ermöglicht werden. Auch dürfen die Auskünfte dem Zeugnisinhalt nicht widersprechen. Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Pflichten seitens des Arbeitgebers kann dem Arbeitnehmer ein Schadenersatzanspruch zustehen. Primär wird es sich hierbei um einen Anspruch auf Berichtigung der zu Unrecht erteilten Auskünfte handeln.