Wann werden Sonderzuwendungen gezahlt?

Alle Jahre wieder, wenn sich das Jahr dem Ende zuneigt, werden in den meisten Unternehmen die 13. Monatsgehälter ausgezahlt. Juristisch handelt es sich hierbei um so genannte Sonderzuwendungen oder Gratifikationen, deren Behandlung hinsichtlich Anspruch und Höhe je nach dem Zuwendungszweck und den Zuwendungsvoraussetzungen unterschiedlich sein kann. Grundlage der Beanspruchung einer Gratifikation kann der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine einseitige Zusage durch den Arbeitgeber sein.Belohnung für Leistung.

Zum Beispiel kann die Belohnung der Betriebstreue des Mitarbeiters ein Zweck sein oder auch die besondere Leistung oder seine ständige Anwesenheit im Unternehmen. Ob diese Bestimmung Sinn der Leistung sein soll, hängt von der Bezeichnung der Zuwendung und gegebenenfalls von einer mit dieser Leistung verbundenen Beschreibung durch den Arbeitgeber ab. Bezeichnungen wie „Weihnachtsgeld“ oder „Gratifikation“ meist in Verbindung mit Stichtagsregelungen oder Rückzahlungsklauseln sprechen beispielsweise für eine Belohnung der Betriebstreue. Häufig will der Arbeitgeber beide Elemente verbinden und sieht dies als Voraussetzung für die Zahlung der Gratifikation. Ein Mitarbeiter wird demnach einen Anspruch auf eine Sonderleistung haben, wenn er zu einem bestimmten Zeitpunkt ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis hat. Dabei soll nicht ein Aufhebungsvertrag oder das Auslaufen eines befristeten Arbeitsverhältnisses den Anspruch zu Fall bringen können, sondern nur eine Kündigung. Wenn andererseits der Zweck in der zusätzlichen Bezahlung der schon geleisteten Arbeit gesehen wird, überwiegt der Entgeltcharakter. Dann finden sich Bezeichnungen wie „13. Monatsgehalt“ oder „Jahressonderleistungen“, was darauf schließen lässt, dass allein die Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden soll. Ist nicht erkennbar, welcher Zweck mit der Sonderzuwendung verfolgt wird, bestimmt das Gericht, wie der Vertrag verstanden werden sollte. Scheidet ein Arbeitnehmer im Laufe des Jahres aus, hängt es vom Zweck der Sonderzuwendung ab, ob er einen anteiligen Anspruch geltend machen kann. Soll das Weihnachtsgeld allein die geleisteten Dienste zusätzlich entlohnen (zum Beispiel als 13. Monatsgehalt), so ist die Leistung teilweise erbracht worden und kann auch anteilig verlangt werden.

Kürzungen möglich

Umgekehrt kann jedoch der Arbeitgeber auch für Fehlzeiten Kürzungen vornehmen. Ist die Betriebstreue Zweck der Zusatzleistung, hat der wechselnde Mitarbeiter gar keinen Anspruch. Der Arbeitgeber darf aber jedem erst im Laufe des Jahres eingestellten Mitarbeiter ein anteiliges Weihnachtsgeld zahlen, ohne gezwungen zu sein, dies auch umgekehrt für gekündigte Mitarbeiter tun zu müssen. Die Sonderleistung kann an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden. Der Arbeitgeber muss diese jedoch für alle Mitarbeiter in vergleichbarer Position gleich anwenden. Bei einer Mischform der Sonderzuwendungsarten müssen grundsätzlich beide Elemente erfüllt sein.