Unterschiede bei Gratifikationen und 13. Monatsgehältern
8. November 2003 - Karl
Wann das Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden muss
Bei der Frage, ob ein Arbeitnehmer von dem, was herkömmlich Weihnachtsgeld genannt wird, etwas zurückzahlen muss, ist maßgeblich, worum es sich rechtlich handelt. Weihnachtsgeld kann nämlich in Form der Gratifikation oder als Zahlung eines 13. Monatsgehaltes gewährt werden. Bei der Gratifikation handelt es sich um eine Sonderleistung des Arbeitgebers, die nur im weiteren Sinne Arbeitsentgelt darstellt. Sie kann im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag, über eine Betriebsvereinbarung oder eine so genannte Gesamtzusage geregelt sein. Aus der Rechtsgrundlage ergeben sich auch die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch. Betriebliche ÜbungDer Arbeitgeber kann dann, wenn nichts Abweichendes geregelt ist, zu jedem Zahlungstermin neu entscheiden, ob er eine Gratifikation gewährt. Allerdings muss dann immer der deutliche Hinweis auf die Freiwilligkeit der Leistung erfolgt sein. Fehlt ein solcher Hinweis, kann der Arbeitgeber nach dreimaliger vorbehaltsloser Leistung auf Grund einer betrieblichen Übung zur Leistung auch in Zukunft verpflichtet sein. Ist ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt gemacht worden, berechtigt dieser nicht nur zum Widerruf der Leistung für die Zukunft, sondern auch für den laufenden Bezugszeitraum. Die Gratifikation wird in der Regel für die in der Vergangenheit geleistete Arbeit und die Betriebstreue sowie als Anreiz für die Zukunft gezahlt. Ist dies der Fall, kann der Arbeitgeber eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbaren, wenn der Arbeitnehmer kündigt. Um aber den Arbeitnehmer nicht eine übermäßig lange Zeit an das Arbeitsverhältnis zu binden, hat das Bundesarbeitsgericht zeitliche und betragsmäßige Grenzen entwickelt.Eine Gratifikation von bis zu 100 Euro kann grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Eine solche Rückzahlungsklausel wäre unwirksam. Ist dem Arbeitnehmer eine Gratifikation von mehr als 100 Euro bis zur Höhe einer Monatsvergütung gewährt worden, so kann die Rückzahlungsverpflichtung für den Fall des Ausscheidens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres vorgesehen werden. Beträgt die Gratifikation zwischen einem und zwei Monatsgehältern, so kann höchstens bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Rückzahlungsklausel wirksam vereinbart werden. Übersteigt die Gratifikation zwei Monatsgehälter, ist es zulässig, eine gestaffelte Rückzahlung vorzusehen. Eine längere Bindung kann auch bei hohen Gratifikationen nicht wirksam vereinbart werden. Im Unterschied zu diesen Gratifikationen muss das so genannte dreizehnte Monatsgehalt nicht zurückgezahlt werden. Dieses wird zwar auch in der Regel mit dem November-Gehalt als Weihnachtsgeld gezahlt, da es sich bei dem dreizehnten Monatsgehalt aber um echtes Entgelt für die Arbeitsleistung handelt, kann hierbei keine Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen werden. Im Gegenteil, da das dreizehnte Monatsgehalt sozusagen jeden Monat mit der Beschäftigung verdient wird, besteht auch bei vorzeitigem Ausscheiden grundsätzlich ein Anspruch auf das anteilige dreizehnte Monatsgehalt.