Gesundheitsdaten sollten verschlossen in der Personalakte aufbewahrt werden
12. Mai 2007 - Andreas Dittmann
Verstärkter Schutz
Das Arbeitsverhältnis wird durch viele Faktoren bestimmt. Neben den sich aus dem Arbeitsvertrag unmittelbar ergebenden Regelungen wirken allgemeine Pflichten von außen auf das Arbeitsverhältnis. Klassische Nebenpflichten wie Wettbewerbsverbote, Aufklärungspflichten oder die Verpflichtung zur Beachtung der Grundrechte bestimmen den Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.Dies gilt auch bei der Führung von Personalakten und im Umgang mit dort gesammelten Daten. Das durch Artikel 1 und Artikel 2 Grundgesetz gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Arbeitnehmer vor der Offenlegung personenbezogener Daten und zwar auch solcher, von denen der Arbeitgeber in zulässiger Weise Kenntnis erlangt hat.Das Bundesarbeitsgericht hat auf die Klage eines alkoholkranken Arbeitnehmers entschieden, dass ein Arbeitgeber Gesundheitsdaten in Personalakten verschlossenen aufbewaren muss. Er muss die Zahl der Einsichtsberechtigten beschränken sowie dokumentieren, wer Einsicht genommen hat. Damit soll verhindert werden, dass Gesundheitsdaten zufällig von Unbefugten gesehen werden (Aktenzeichen: 9 AZR 271/06).Das Gericht hat betonte, dass die unterschiedlichene Interessen der Beteiligten zwangsläufig zu einer Interessenabwägung führen müssen. Dabei wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers in Bezug auf Ansehen, soziale Geltung und berufliches Fortkommen berücksichtigt. Für beide Seiten können Belange aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit zählen. Der Arbeitgeber habe zudem das Recht auf freie Meinungsäußerung. Diese Belange müssten gegeneinander abgewogen werden. Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers können deshalb durch überwiegende, grundrechtlich geschützter Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein.Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein überwiegendes Interesse, für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Informationen über die Persönlichkeit und Gesundheit des Arbeitnehmers zu sammeln. Dies gilt auch für Anhaltspunkte, die auf eine Sucht-/Alkoholerkrankung des Arbeitnehmers hinweisen. In jedem Falle sind aber die Personalakten vertraulich zu führen.Leserkreis klein haltenZu den besonders sensiblen Daten gehören insbesondere solche über den körperlichen, geistigen und gesundheitlichen Zustand und über allgemeine Aussagen über die Persönlichkeit des jeweiligen Arbeitnehmers. Sie bedürfen deshalb des verstärkten Schutzes.Es ist daher ratsam, dass solche Daten in gesonderten, verschlossenen Umschlägen mit einer Kennzeichnung der einsichtsberechtigten Mitarbeiter aufbewahrt werden. Es sollte darauf geachtet werden, dass der Kreis der Zugriffsberechtigten möglichst klein gehalten wird.