Mitarbeiter müssen einheitlichen Look womöglich aber selbst bezahlen
11. August 2007 - Andreas Dittmann
Betriebsrat darf bei Kleiderordnung mitbestimmen
Viele Arbeitgeber, deren Betrieb mit Kundenverkehr verbunden ist, haben Interesse an einem einheitlichen äußeren Auftreten ihrer Mitarbeiter. Damit der Kunde weiß, wohin er sich wenden kann, soll es ihm möglichst einfach gemacht werden, die Mitarbeiter des Unternehmens zu erkennen. Der Betrieb fordert daher oft eine einheitliche Kleiderordnung.Möchte der Arbeitgeber eine solche Kleiderordnung einführen, kann er dies mittels arbeitsvertraglicher Vereinbarung tun. Existiert in seinem Betrieb ein Betriebsrat, unterliegt die Einführung einer Kleiderordnung aber dem Mitbestimmungsrecht. Da es sich hierbei um ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht handelt, kann der Arbeitgeber nicht an dem Betriebsrat vorbei einseitig eine Kleiderordnung einführen. Tut er dies trotzdem, sind seine Mitarbeiter nicht verpflichtet, dieser Kleiderordnung nachzukommen.Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, die Arbeitnehmer über den Betriebsrat gleich berechtigt an der Gestaltung der innerbetrieblichen Ordnung zu beteiligen. Die Parteien können in der Betriebsvereinbarung – und falls es zunächst nicht zu einer einvernehmlichen Lösung kommt – im Rahmen einer Einigungsstelle regeln, wie die Kleidung aussehen soll und ob der Arbeitgeber selbst eine Erstausstattung seiner Mitarbeiter vornimmt. Inhalt der Regelung kann aber auch sein, dass die Arbeitnehmer die einheitliche Arbeitskleidung selbst zu beschaffen haben. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht über die Kostentragungspflicht bezüglich der Arbeitskleidung hat (Aktenzeichen: 1 AZR 18/06). Die Frage der Kostentragung und Kostenverteilung betreffe nämlich nicht die Ordnung des Betriebes oder das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer. Es liege nicht in der Regelungskompetenz der Betriebsparteien, Regelungen darüber zu treffen, ob die Arbeitnehmer einen Teil ihres Lohnes für eine einheitliche Arbeitskleidung abzuführen haben. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Betriebsrat auch dann kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht habe, wenn die Kosten zwangsläufig als Anhängsel aus der Mitbestimmung folgen.Eine Regelung über die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einer bestimmten Betriebsvereinbarung ergeben, unterliegen daher lediglich der freiwilligen Mitbestimmung.Ersatz von SchutzkleidungDies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine sogenannte Erstausstattung zur Verfügung gestellt hat. Daraus ergibt sich keine Pflicht des Chefs, verschlissene Arbeitskleidung auf seine Kosten zu ersetzen. Etwas anderes kann gelten, wenn es sich um zwingend für die Tätigkeit vorgeschriebene Schutzbekleidung handelt. Ist der Arbeitgeber aus Gründen des Gesundheitsschutzes verpflichtet, den Mitarbeitern eine bestimmte Kleidung zur Verfügung zu stellen, so hat er auch die für deren Anschaffung notwendigen Kosten zu erstatten beziehungsweise aufzubringen.