Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme muss immer beachtet werden
1. Dezember 2007 - Andreas Dittmann
Kündigung nach Gutsherrenart ist unzulässig
Ein Angestellter erlitt noch während seiner Probezeit auf dem Rückweg von der Firma zu seiner Wohnung einen Verkehrsunfall. Er wurde für einen Tag in ein Krankenhaus eingeliefert und für über einen Monat krankgeschrieben. Der Arbeitgeber, kündigte ihm daraufhin, ohne dies im Kündigungsschreiben zu begründen. Später berief er sich auf eine Kündigung in der Probezeit und erklärte zudem, dass er nur Mitarbeiter brauchen könne, die am Arbeitsplatz ihrer Arbeit nachgingen. Wer krank mache, müsse mit der Kündigung rechnen, egal weshalb er krank sei.Das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) erklärte, dass eine Kündigung mit einer solchen Begründung unzulässig sei. Zwar sei wegen der Probezeit die Kündigungsschutzvorschrift des Paragrafen 1 Kündigungsschutz-Gesetz (KSchG) nicht anwendbar. Eine Kündigung sei während der Probezeit aber auch dann unzulässig, wenn sie gegen Treu und Glaube im Sinne des Paragrafen 242 BGB verstoße. Dies sei vorliegend der Fall, weil es nicht um einen typischen Kündigungsgrund im Sinne des KSchG gehe. Dieser läge nur dann vor, wenn die hier vom Arbeitgeber bei krankheitsbedingten Kündigungen vorzunehmende Zukunftsprognose angegriffen werde. Vorliegend gebe der Arbeitgeber jedoch zu erkennen, dass er seine Arbeitnehmer stets bei einem Fernbleiben aufgrund einer Erkrankung kündige. Ein solch willkürliches und menschenverachtendes Verhalten verstoße gegen Treu und Glauben.Das LAG stellt in seiner Entscheidung im Einklang mit dem Bundesverfassungsgericht klar, dass in Fällen in denen das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet, dennoch ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme eingehalten werden muss. Im Falle offensichtlich rechtsmissbräuchlicher oder willkürlicher Ausübung des Kündigungsrechts kann anderenfalls eine solche Kündigung unwirksam sein.Erfahrungsgemäß sind die Hürden für die Annahme der Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Willkür oder Rechtsmissbrauch von den Gerichten hoch. Letztlich ist es bei Kündigungen in der Probezeit aber immer eine Frage der Begründung.Schadenersatz möglichGrundsätzlich sollten Kündigungen nicht am Telefon begründet werden. Die Begründung ist im Streitfall Gegenstand der Erörterung vor dem Arbeitsgericht. Nur im Fall einer außerordentlichen Kündigung muss diese auf Verlangen unverzüglich schriftlich begründet werden. Dies gilt auch für Kündigungen seitens des Arbeitnehmers. Ein Verstoß hiergegen kann zu Schadenersatzansprüchen führen. Wenn sich nämlich aus der Begründung ergeben hätte, dass ein Prozess aussichtslos gewesen wäre und der Prozess auch tatsächlich verloren wurde, können die Anwaltskosten als Schaden geltend gemacht werden. Üblicherweise gilt im Arbeitsrecht eine Sonderregelung, wonach jede Partei unabhängig vom Ausgang des Rechtstreites ihre Anwaltskosten selbst trägt.