Für die Unfallversicherung muss der Betriebssport bestimmte Kriterien erfüllen
9. Mai 2009 - Andreas Dittmann
Sport mit Kollegen ist nicht immer versichert
Ob Joggen, Fußballspielen oder Yoga -nach Feierabend bieten viele Unternehmen ihren Mitarbeitern die Möglichkeit zum gemeinsamen Betriebssport. Grundsätzlich ist man bei einem Unfall während des Betriebssportes genauso versichert wie bei einem Arbeitsunfall. Nicht die Krankenkasse, sondern der zuständige Unfallversicherungsträger übernimmt dann die entstehenden Behandlungskosten. Damit die sportliche Betätigung auch als Betriebssport anerkannt wird, müssen jedoch gewisse Kriterien erfüllt sein: Die Betriebssportgruppe muss Zeiten festlegen und das Unternehmen ist verpflichtet, Räume und Geräte bereitzustellen. Nur so ist eine Betriebsbezogenheit gegeben. Verabredungen unter Kollegen zum abendlichen Tennisspielen sind demnach nicht versichert.In einer Entscheidung vom 13. Dezember 2005 hat das Bundessozialgericht (B 2 U 29/04 R) die bisherige Rechtsprechung zur Eintrittspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt, indem es einen Skiunfall nicht als Arbeitsunfall eingeordnet hat.Nach ständiger Rechtsprechung des BSG steht der sogenannte Betriebssport in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz. Unter Betriebssport wird jedoch nur die regelmäßige, zu Ausgleichszwecken stattfindende sportliche Betätigung von Unternehmensangehörigen in einer Betriebssportgruppe verstanden. Übungszeit und -dauer müssen dabei in einem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden. Diese Kriterien sind bei einer mehrtägigen Skiausfahrt nach Ansicht des Gerichtes nicht erfüllt.Von daher könne ein von der Betriebssportgemeinschaft organisierter Skiurlaub nicht als Teil der regelmäßig stattfindenden Skigymnastik angesehen werden. Er dient lediglich privatem Interesse.