Bei Einstellungen bestimmt Betriebsrat mit

Grundsätzlich muss der Betriebsrat vor jeder Einstellung eines Mitarbeiters vom Arbeitgeber unterrichtet werden. Sinn dieses Mitbestimmungsrechts ist folgender: Das Gremium soll die Auswirkungen der Maßnahme auf den einzelnen Arbeitnehmer und die gesamte Belegschaft überprüfen.Das Mitbestimmungsrecht dient besonders den Interessen der schon beschäftigten Arbeitnehmer. Die werden berührt, wenn der Umfang der bisher vereinbarten Arbeitszeit eines (teilzeitbeschäftigten) Mitarbeiters erhöht werden soll. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Zusammenhang jüngst, dass eine Einstellung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) auch vorliege, wenn die Arbeitszeit für länger als einen Monat um mehr als zehn Stunden pro Woche erhöht werde. Nur dann wird die Erhöhung als Einstellung gewertet.Das BAG hat für die Bestimmung der Erhöhung auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zurückgegriffen und die dort genannte Grenze von zehn Wochenstunden als maßgeblich erachtet. Wird die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers in diesem Umfang für mehr als einen Monat erhöht, werden dieselben mitbestimmungsrechtlichen Fragen aufgeworfen wie bei einer Ersteinstellung und bedürfen der Beurteilung durch den Betriebsrat. Dieser kann seine Beteiligung bereits vor dem Abschlussaeines entsprechenden Änderungsvertrags verlangen, obwohl eine Einstellung erst bei tatsächlicher Beschäftigung vorliegt. So wäre dem Gebot, den Betriebsrat vor der Einstellung zu unterrichten, auch Genüge getan, wenn die Beteiligung zwar nach Abschluss des Vertrags, aber noch vor der Aufnahme der zeitlich verlängerten Beschäftigung erfolgte. Zur Wirksamkeit des Mitbestimmungsrechts ist es aber erforderlich, dass die Beteiligung des Betriebsrats erfolgt, wenn keine endgültige Entscheidung getroffen wurde oder sie ohne Schwierigkeiten revidiert werden könnte.