Kein Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage bei Sozialplanleistungen
24. September 2005 - Andreas Dittmann
Ausgleich von Nachteilen
In wirtschaftlich schweren Zeiten sehen viele Unternehmen nur die Möglichkeit, hohe Kosten durch raschen und massiven Personalabbau zu senken und den Betrieb neu zu strukturieren. In Firmen, die länger als vier Jahre existieren und einen Betriebsrat haben, müssen die Folgen einer solchen Betriebsänderung, die ausschließlich in der Form eines Personalabbaus besteht, durch einen Sozialplan abgefedert werden. Die gilt, wenn die Entlassungsquote von 20 Prozent beträgt. Gleichzeitig müssen aber mindestens sechs Arbeitnehmer davon betroffen sein. Der Sozialplan kann vom Betriebsrat erzwungen werden. Verhandelt der Arbeitgeber nicht, haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung als Nachteilsausgleich. Versucht der Arbeitgeber erfolglos sich mit dem Betriebsrat zu einigen, wird der Sozialplan in der Einigungsstelle beschlossen. Der Inhalt des Sozialplans unterliegt auch der gerichtlichen Kontrolle. Der Spruch der Einigungsstelle kann im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht angefochten werden. Bei Sozialplanverhandlungen spielen einerseits die Planungssicherheit des Arbeitgebers für die Zukunft und die Höhe der Abfindungszahlung für die zu kündigenden Arbeitnehmer die entscheidende Rolle. Zum Teil ist deshalb die Arbeitgeberseite bereit, Mitarbeitern, welche bereit sind ,kurzfristig das Unternehmen zu verlassen, eine höhere Abfindungszahlung zu gewähren.
Der Anspruch auf eine solche Sonderabfindung ist meist an den ausdrücklichen Verzicht des Arbeitnehmers auf die anschließende Erhebung einer Kündigungsschutzklage gebunden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind die Betriebsparteien an dem Abschluss einer solchen Regelung nicht gehindert. Jedoch darf der Anspruch aus dem Sozialplan selbst nicht von dem Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. Die Betriebsparteien haben bei Sozialplänen den betriebsverfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Dieser soll eine Gleichbehandlung von Personen in ähnlichen Situationen sicherstellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung ausschließen. Die Arbeitnehmer, welche nicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten, werden üblicherweise hinsichtlich der Sozialplanabfindung schlechter behandelt als diejenigen, die von der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung absehen. Dafür besteht für diejenigen, die nicht auf ihr Recht zur Klage verzichten, die Aussicht, dass in einem Gerichtsverfahren die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird und sie ihren Arbeitsplatz behalten können. Verrechnung möglich Ein Sozialplan ist eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der Nachteile, die den Arbeitnehmern durch die Kündigung entstehen. Kommt es im Rahmen einer Kündigungsschutzklage zu einer Vereinbarung von Abfindungszahlungen, ist es aus Arbeitgebersicht legitim, darauf zu achten, dass diese mit Ansprüchen aus dem Sozialplan verrechnet werden.