BMAS empfiehlt einheitliche Arbeitsschutzmaßnahmen zum Schutz vor Coronavirus – Mitbestimmung der Betriebsräte
20. April 2020
Der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat am 16.04.2020 gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Dr. Stefan Hussy, den Arbeitsschutzstandard COVID 19 vorgestellt. Dieser formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise. Dem Arbeitsschutz kommt dabei eine zentrale Rolle zu.
Den Maßnahmenkatalog des BMAS findet ihr zum Nachlesen:
und zum Heunterladen:
Für den Einsatz von Mund- und Nasenschutzmasken empfiehlt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) folgendes:
Betriebsräte haben die Einhaltung dieser Standards zu überwachen und sollten bezüglich zu ergreifenden konkreten Schutzmaßnahmen Betriebsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber abschließen bzw. vorhandene den neuen Vorgaben anpassen. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht eröffnet § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Nach § 87 I Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben.(BAG vom 28.3.2017 -1 ABR 25/15 – NZA 2017, 1132, beck-online). Die Generalklausel des § 3 I 1 ArbSchG ist eine Vorschrift über den Gesundheitsschutz. Sie legt für den Arbeitgeber die umfassende und präventive Handlungspflicht fest, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Die Vorschrift setzt keine konkrete Gesundheitsgefahr voraus. Sie knüpft aber an die Feststellung konkreter Gefährdungen im Sinne von § 5 I ArbSchG an. (BAG a.a.O.). Erst aus dem Zusammenhang mit § 5 I ArbSchG und der hiernach vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung ergibt sich der spezifische materiell-rechtliche Gehalt der arbeitsschutzrechtlichen Generalklauseln. (ErfK/Kania, 20. Aufl. 2020, BetrVG § 87 Rn. 64-64ac)
Mit dem jetzigen Maßnahmenkatalog hat des Ministerium eine Vielzahl von Maßnahmen zum Schutz vor der konkreten Gefährdung wegen des Coronavirus empfohlen, welche, je nach betrieblicher Situation, so oder abgewandelt ergriffen werden sollen. Hierzu sollten entsprechende Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.
Andreas Dittmann
Fachanwalt für Arbeitsrecht