Der Grundsatz der Gleichstellung von Leiharbeitnehmern für die Zeit der Überlassung an die im Betrieb des Entleihers für die Zeit der Überlassung geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen ist häufig einfach umgangen worden, solange der Verleiher in dem Arbeitsvertrag mit seinem Leiharbeitnehmer auf einen Tarifvertrag, welcher zulässigerweise vom Gleichstellungsgrundsatz abweicht, Bezug genommen hat.
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 16.10.2019 einen Fall entschieden, in welchem ein in einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigter Arbeitnehmer in seinem Arbeitsvertrag eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) geschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeit Bezug genommen wurde. Daneben fanden sich in dem Arbeitsvertrag Regelungen, die teilweise von diesen tariflichen Bestimmungen abwichen. Unter Bezugnahme auf die abweichenden Regelungen erhielt der Arbeitnehmer ein geringeres Entgelt, als vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb.
Der Arbeitnehmer erhob Klage mit dem Ziel der gleichen Bezahlung wie seine Kollegen im Entleiherbetrieb.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht und begründete dies damit, dass keine wirksame Vereinbarung über die Abweichung vom Grundsatz der Gleichstellung abgeschlossen worden ist. Es sei nur dann eine zulässige Abweichung vom Grundsatz der Gleichstellung möglich, wenn eine vollständige Anwendung eines für die Arbeitnehmerüberlassung einschlägigen Tarifwerks vereinbart wird. Da der Arbeitsvertrag der Parteien Abweichungen von der tariflichen Bestimmung enthält, die nicht ausschließlich zu Gunsten des Arbeitnehmers wirken, war die arbeitsvertragliche Inbezugnahme eines abweichenden Tarifwerks unwirksam und der Arbeitnehmer hat einen Anspruch nach dem Grundsatz der Gleichstellung von Leiharbeitnehmern.
Andreas Dittmann
Fachanwalt für Arbeitsrecht